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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bebauungsplan "BPlan Nr. 67 und 12. Änderung des FNPs" des Marktes Mering ein.

 

Begründung: Es kommt zu signifikanten Erhöhungen der Immissionswerte. Es sind erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten.

 

Weiterhin wurde der im Bundesverkehrswegeplan projektierte und damit wahrscheinliche Neubau der B2 als vierspurige Bundesstraße in Angrenzung an das geplante Industriegebiet weder bei den Betrachtungen zu den Immissionen als auch für die Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet betrachtet.

 

Die nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf Boden und Wasser können selbst mit den angedachten Maßnahmen nicht ausgeglichen werden. Die geplanten Ausgleichsflächen sind gleichzeitig Bestandteil der Planungen zum Ausbau der B2 und würden damit auf absehbare Zeit entfallen. Durch den hier vorliegenden Bebauungsplan werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um im genannten Industriegebiet eine erhebliche Erhöhung der Immissionen, in Bezug auf Lärm, Verkehr und Staub zu sanktionieren.

 

Das ist auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft zu mehreren Wohngebieten nicht hinnehmbar.

 

Laut Definition unterscheidet ein Industriegebiet sich im eigentlichen Sinne von einem Gewerbegebiet durch die Ansiedlung von Betrieben, die ein ortsunübliches Maß an Umweltbelastung (wie Lärm, Staub, Geruch) produzieren, und darum von Wohngebieten ferngehalten werden sollen.

 

Es ist von Wohn- und Mischgebieten (gemischte Nutzung) ausreichend abgetrennt, für Schwerverkehr und andere Infrastruktur erschlossen (z. B. Gleisanschluss, Energie, Entsorgung) und mit speziellen Umweltauflagen belegt.

 

In unserem Fall soll genau das Gegenteil geschehen. Der Abstand zwischen dem neu zu errichtenden Industriegebiet und den aktuell vorhandenen Wohngebieten beträgt weniger als 150m.

 

Nimmt man den Abstandserlass auch Nordrhein-Westfalen als Indikation für 200m Mindestabstand für die industrielle Nutzung wären somit z.B. Schmelzanlagen für Metallguss, Herstellung von PU-Teilen, Tierzucht mit z.B. bis zu 28.000 Mastgeflügelplätzen, Räuchereien oder Verarbeitung der hochgiftigen Flusssäure zulässig. Link: http://www.ibs-consulting.de/pdf/abstandserlass_nrw.pdf

 

Die Bezeichnung des Industriegebiets als "Industrie- und Gewebegebiet West" im Lärmgutachten bzw. "Gewerbegebiet West" sind irreführend.

 

Auf Basis der Sachverständigen-Dokumente ist nicht ersichtlich, dass Umfang der geplanten Nutzung ex ante ausreichend spezifiziert und kommuniziert wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die bearbeitenden Gutachter auf Basis unzureichender Informationen, Rahmenbedingungen und Annahmen gearbeitet haben.

 

Die ausgelegten Planzeichnungen sparen die angrenzende Wohnbebauung bewusst aus und sind daher irreführend.

 

Die Entfernung zu wohnwirtschaftlich genutzten Flächen sollte aber 750m nicht unterschreiten. Es wird also nicht von den Wohngebieten ferngehalten und es erfolgt auch keine ausreichende Abtrennung zu Mischgebieten.

 

Durch die geplante Erweiterung werden die Lärm-, Verkehrs- und Staubbelastungen signifikant erhöht.

 

Die im Bebauungsplan gemachten Aussagen, über den Beurteilungspegel an Immissionspunkten, dürften in keiner Weise den Tatsachen entsprechen. Die Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück, sowie bei der Ein- und Ausfahrt, sind mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung mit zu erfassen und zu beurteilen. Dies ist nicht geschehen.

 

Die Zusatzbelastung wurde nicht unter Einbeziehung üblicher Zeitintervalle für den Berufsverkehr ermittelt.

 

Völlig unbeachtet blieb die Tatsache, dass keine Einschränkungen für Nachtausfahrten vorliegen und der Verkehrslärm jederzeit stattfinden kann.

 

Ebenso wurden keine Messpunkte entlang der üblichen zu- und Abfahrtsrouten für den extrem zunehmenden Güterverkehr an der Ortsdurchfahrt B2 gesetzt, gleiches Tunnelstraße.              Die Ausführungen unter Abschnitt 7 der Schalluntersuchung ist somit nichtzutreffend.

 

Für eine geschönte Berechnung spricht des Weiteren, dass der Beurteilungspegel an 10 03 und 04 knapp unter dem maximalen Immissionsrichtwert entspricht. bei 10 10 (Wohngebiet St. Afra) exakt auf dem maximalen Immissionsrichtwert.

 

Die Kennzeichnung für 10 10 mit ,,+" als Unterschreitung in Abschnitt 6.2.3. der Schalluntersuchung ist somit falsch und ein eindeutiger Beleg für nicht ergebnisoffene Erstellung der Studie. Die nicht-veröffentlichung der Messprotokolle zeichnet hier ein eindeutiges Bild.

 

Die bauliche Nutzung von 10 10 als Wohngebiet wurde nicht ausreichend berücksichtigt. Der Verweis auf Informationen des Markt Mering zur Nutzung ist nicht weiter ausgeführt. Die Richtigkeit kann nicht nachvollzogen werden.

 

Die Messwerte spiegeln auch nicht die Gesamtlärmbelastung aus Bahnstrecke und Industriegebiet wider.

 

Ebenso wurde bei der Begutachtung die vorherrschende Windrichtung nicht ausreichend beachtet, die erfahrungsgemäß hohen Einfluss auf die Wahrnehmung von Lärm- und Geruchsimmissionen hat.

 

Lt. TA Lärm ist eine Gemengelage. wenn gewerblich oder industriell genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Dabei sollten die geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden.

 

Dies ist im Rahmen der Schalluntersuchung für die Wohngebiete in Mering St. Afra nicht bzw. nicht ausreichend erfolgt.

 

Eine Interessenabwägung erfolgte also keinesfalls.

 

Des Weiteren wurden ausschließlich Schallemissionen untersucht. Da von Industriegebieten auch Abgase und Gerüche als Immissionen ausgehen können (vgl. immer noch regelmäßige Geruchsbelästigung durch Fa. Sonac Tierkörperverwertung. NRW Abstandliste). ist die Untersuchung der Immissionen lückenhaft. Dies vor allem dahingehend. dass für z.B. Abgas- oder Geruchsintensive Industriebetriebe keine Einschränkungen gemacht wurden.

 

Im Bebauungsplan werden Auswirkungen auf die direkt betroffenen und benachbarten schützenswerten Landschaftsgebiete aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung. Die bestehenden Wechselwirkungen benachbarter Gebiete. die ja auch Teil des Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) des Lkr. Aichach-Friedberg sind wurden nicht ausreichend analysiert. Hier sind vor allem die gesamthaften Lärm- und Geruchsimmissionen, Verkehr und Zerstörung von Futterquellen zu bemängeln.

 

Die Planung des Industriegebiets wird unter anderem damit begründet, dass es keine Standortalternativen gäbe und kurzfristige Gelegenheiten aus der Logistikbranche umzusetzen. Hier ist anzumerken, dass die Planung exakt an den Wünschen der Fa. Honold ausgerichtet ist und kein eigenständiges Konzept des Markt Mering zur Generierung von Gewerbesteuern wiederspiegelt.

 

Die Vergabe von Flächen erfolgt weder nach dem Bieterprinzip noch infolge einer Ausschreibung. Andere Unternehmen, wie z.B. lokale Gewerbebetriebe werden durch das Vorgehen bewusst diskriminiert.

Ebenso wurde keine Kosten-Nutzen-Betrachtung mit alternativen Szenarien - z.B. durch

Ansiedelung von High-Tech-Unternehmen auf Basis eines Gewerbegebiets angestellt, welche wahrscheinlich langfristig für den Markt Mering deutlich vorteilhafter ist.

 

Die Nutzung der geplanten Hallen zu Produktionszwecken ist nicht hinreichend spezifiziert, um diese signifikante rechtliche Erweiterung zu rechtfertigen.

 

Ebenso fehlt eine Nutzenabwägung, welche die potentiellen Einschränkungen der Anwohner, z.B, bei möglichen Erweiterungen durch klassische Industriebetriebe gegenüber den Interessen der Gemeinde neutral abwägt.

 

Der Bereich Brandschutz wird im Bebauungsplan nicht ausgeführt. Durch die Lagerung von z.B. Chemischen Erzeugnissen durch die Fa. Honold können hier erhebliche Risiken für die Anwohner entstehen.

 

Es wird nicht einmal erwähnt, ob die Firma Honold die Möglichkeit und das Recht, gefährliche und nichtgefährliche Stoffe auf dem Gebiet zu lagern und in unbegrenzter Höhe zu verarbeiten. Im Fall des Falles wäre die FFW Mering wohl auch personell nicht ausreichend aufgestellt bzw. ausgerüstet.

 

Im Planungsentwurf eröffnet erheblichen Umweltauswirkungen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB).

 

Hier stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Meiner Meinung nach ist die Gemeinde weder personell noch wissenstechnisch in der Lage diese Aufgabe zu stemmen. Oder soll vielleicht ein von der Gemeinde bezahlter Überwacher diese Aufgabe übernehmen? Damit würden dann die Steuerzahler den geplanten Bau subventionieren.

 

Diese Folgekosten für die Gemeinde sind weder quantifiziert noch in einer Kosten­ Nutzen-Betrachtung enthalten.

 

Von der möglichen Lagerung und Verarbeitung von insbesondere gefährlichen Stoffen geht eine erhebliche Gefahr für Mensch und Umwelt aus. Im Bebauungsplan werden keinerlei Aussagen über die daraus resultierende Grundwasserproblematik und schädliche Immissionen gemacht.

 

Die verkehrstechnische Erschließung des Industriegebietes soll über die vorhandene öffentliche Straße erfolgen. Diese sind bereits heute überlastet (stark frequentierter Haltepunkt St. Afra) und sind für den zusätzlichen Logistikverkehr nicht ausgelegt. Da der zusätzliche Schwerlastverkehr auch einige Schulwege im Bereich Friedenau-/ Tunnelstraße tangiert (wurde ebenfalls nicht betrachtet) ist auch hier mit einer deutlich höheren Gefährdung unserer Kinder zu rechnen.

 

Zu bemängeln ist weiterhin die Fehlende Kostenplanung, welche die Aufwendungen der Gemeinde und die zu erwartenden Gewerbesteuern unter realistischen Annahmen und Offenlegung der in Mering zu versteuernden Betriebsergebnisse der Fa. Honold darlegt.

 

Die Folgen eines späteren, spekulativen Verkaufs oder in Folge eines Konkurses / Betriebsaufgabe der Flächen an Dritte wird in der Satzung nicht eingeschränkt. Damit wird auf Basis des Baurechts auch starken Emissären Tür und Tor geöffnet.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es unumgänglich zu signifikanten Erhöhungen der

Immissionswerte kommt. Es sind erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten. Die nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf Boden und Wasser können selbst mit den angedachten Maßnahmen nicht ausgeglichen werden. Die Umweltverträglichkeits- und Immissionsprüfungen wurden nicht sach- und fachgerecht durchgeführt. Die Belange des Brandschutzes und der

Immissionen wurden vernachlässigt bzw. beschönigt. Der Problematik der Lagerung von

gefährlichen und nichtgefährlichen Stoffen wurde überhaupt keine Bedeutung geschenkt und der gebietsübergreifende Nachbarschutz völlig ausgeklammert.

 

Sowohl die angestrebte Nutzung als auch die lokalen, wirtschaftlichen Gegebenheiten ergeben keine zwingende Begründung für die Notwendigkeit eines Industriegebiets mit erhöhten Immissionswerten. Es kann nicht sein, dass prophylaktisch Baurecht geschaffen wird, welches direkt benachbarte Wohngebiete überproportional

benachteiligt, langfristig (z.B. bei anderweitiger Nutzung oder Verkauf der Flächen an Dritte) zu massiv steigenden Immissionen führt und damit neben der Gesundheit auch die finanzielle Lebensplanung vieler Familien durch Abwertung der Wohnbebauung negativ beeinflussen kann.

 

Die fehlende Kosten-Nutzen-Betrachtung sollte ausführlich thematisiert werden, da gerade Unternehmen der ergebnisschwachen Logistikbranche bei Betrachtung aller Kosten für die Gemeinde ein Verlustgeschäft möglich ist. Ebenso sollten wahrscheinliche Spekulationsgewinnen durch die Fa. Honold unterbunden werden, z.B. Rückkaufrecht der Gemeinde.

 

Meine getätigten Aussagen sollten bei der Abwägung im Gemeinderat zur Sprache kommen und sachlich diskutiert und bewertet werden. Gerne stehe ich dem Gemeinderat auch für eine persönliche Diskussion über bessere Nutzungskonzepte zur Verfügung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Verkehrsbelastung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass voraussichtlich der Großteil (ca. 80%) des neu entstehenden Fahrverkehres das Plangebiet über die Bundesstraße B 17 erreichen wird bzw.  über diese wieder abfährt. Der Ortsteil St. Afra wird daher durch den Fahrverkehr nur unwesentlich tangiert. Selbst wenn sich das Verteilungsverhältnis anders darstellt, z.B. 40% / 60%, wird der Ortsteil St. Afra nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auswirkungen der künftigen planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen werden in einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme berechnet und beurteilt.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 - juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 - juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 - juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Schadstoffe

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Die Einhaltung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen kann auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und gegebenenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft sichergestellt werden. Der Markt Mering ist jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Schadstoffe in größerem Umfang abgeben werden.

 

Zum Thema Industriegebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

 

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Erheblich störende Gewerbebetriebe

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Zum Thema Geruchsbelästigung

Der Markt Mering weist bezüglich der Belastung durch Schadstoffe darauf hin, dass dieses Thema grundsätzlich im Rahmen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) geregelt wird.

 

Anders als z.B. bei der Ausweisung einer landwirtschaftlichen Sondergebietszone in einem Bebauungsplan, bei der gezielt das Baurecht zur Ansiedlung geruchs-, lärm- und staubintensiver landwirtschaftlicher Betriebe geschaffen werden soll, ist der Markt Mering jedoch bestrebt, im vorliegenden Plangebiet nur Betriebe anzusiedeln, welche keine Luftschadstoffe (Geruchsemissionen) in größerem Umfang abgeben werden.

 

In diesem Fall kann die Prüfung der TA Luft und die Zumutbarkeit der Schadstoffbelastungen auf der Ebene der Bauleitplanung eines Angebotsbebauungsplans nicht losgelöst von den konkreten Bauvorhaben geprüft werden. Die Vereinbarkeit eines konkreten Vorhabens mit der TA Luft bzw. die Zumutbarkeit der von einem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen und Schadstoffen werden in einem Genehmigungsverfahren gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

 

Die Prüfung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen an den relevanten Immissionsorten kann ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung auf die nachgelagerte Genehmigungsebene verlagert werden. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde insbesondere dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens im Rahmen der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010, 4 BN 66/09 Rn. 27 - juris; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014, 4 CN 5.13 Rn. 25 - juris).

 

Der Markt Mering kann im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieses Bebauungsplans sicher damit rechnen, dass etwaige Konflikte auf Genehmigungsebene, erforderlichenfalls durch Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft abschließend bewältigt werden können.

 

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Zum Thema Standort

Der Markt Mering hat bereits in seinem wirksamen Flächennutzungsplan (seit über 15 Jahren) an dem Lechfeldstandort westlich der Bahnlinie und nördlich der B 2 gegenüber dem Gewerbegebiet von St. Afra ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

Dies aus gutem Grund, denn schon damals hat der Markt Mering in Vorsorge für zukünftige Arbeitsplätze gehandelt. Darüber hinaus liegt der gewerbliche Standort über die B 2 und B 17 und A 8 Anbindung optimal in das überregionale Straßennetz eingebunden. Hinzu kommt die Lage unmittelbar an dem Haltepunkt der DB Strecke Augsburg - München.

Naturräumlich befindet sich die Fläche im Lechfeld, das in diesem Bereich nahezu eben ist und eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen) aufweist. Naturschutzfachlich wertvolle Strukturen, wie Gehölze, Biotopstrukturen oder rechtlich festgesetzte Naturschutzfunktionen liegen nicht vor.

Auch bezüglich der Umweltgesichtspunkte ist der Standort für eine gewerbliche Entwicklung gut geeignet, östlich davon befindet sich der Flutgraben, weiter östlich die Bahnlinie Augsburg München mit den beiderseitigen Schallschutzwänden innerhalb des Siedlungsgebietes. Daran östlich anschließend befindet sich das Gewerbegebiet von St. Afra. Im Vergleich mit anderen möglichen Standorten im Nordwesten und Süden (der gesamte östliche Siedlungsrand scheidet ohnehin für Gewerbe aus, tertiäres Hügelland, höhere Dichte an naturschutzfachlichen Funktionen und vorwiegend ausschließlich Wohnnutzung) weist dieser Standort deutliche Vorteile auf.

 

Zum Thema Kosten-Nutzen-Rechnung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung zum geplanten Vorhaben keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellt. Kosten-Nutzen-Rechnungen von Plan- oder Bauvorhaben betreffen die Abwägung durch die Verwaltung und der Kommunalpolitik.

 

Zum Thema Gewerbesteuereinnahmen

Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Gewerbesteuereinnahmen durch den Industrie- und Gewerbepark keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellen.

 

Der Markt Mering weist darauf hin, dass die Vergabe sowie die möglichen Vergabekriterien von Flächen nicht Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanes sind. Diese liegen in der Planungshoheit der Marktgemeinde Mering.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Anregung zum Thema Industriegebiet wird dahingehend stattgegeben, dass anstelle eines Industriegebietes ein Gewerbegebiet festgesetzt wird. Zudem wird der Angebotsbebauungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   18 : 5

          abwesend MGR Mayer

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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