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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 09.12.2017:

ich erhebe frist- und termingerecht Einspruch gegen das geplante Industriegebiet westlich der Bahnlinie.

 

Die Anlieger St Afras werden mit zusätzlichen Emissionen belastet

 

Das Ortsbild wird durch die drei großen Hallen mit einer Höhe von 15 Metern, verschandelt

 

Die erhebliche Zunahme von Lkw-Transporten wird die B2-Anlieger in St. Afra sowie die Anlieger an den Straßen Richtung Autobahnanschluss Odelzhausen zusätzlich belasten.

 

Auch ist den bei Erholungssuchenden sehr beliebte Ausblick und Zugang zu den Feldern in Richtung Lech weitgehend versperrt.

 

Außerdem ist dieser durchgängige Flächenverbrauch durch diese 3 rießigen Hallen aus Naturschutzgründen stickt abzulehnen.

 

Ich fordere Sie auf zum Wohl der Bürger von St Afra und Mering dieses Industriegebiet abzuwenden und in ein normales (wie vom Städteplanungsteam vorgeschlagen) Gewerbegebiet umzusetzen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Verkehrsanschluss

Der gewerbliche Standort liegt über die B 2- und B 17- und A 8-Anbindung optimal in das überregionale Straßennetz eingebunden. Einen besseren infrastrukturellen Anschluss gibt es im Markt Mering kaum. Hinzu kommt die Lage unmittelbar an dem Haltepunkt der DB Strecke Augsburg - München.

Zum direkten Verkehrsanschluss wird der bestehende Einmündungsbereich mit vorhandener Linksabbiegespur der Friedenaustraße genutzt. Weiter nördlich mündet die Friedenaustraße untergeordnet in die neue Erschließungsstraße ein.

Diese Lösung wird vom Staatlichen Bauamt (Straßenbau) ausdrücklich begrüßt, da die Gefahr eines Rückstaus in die Staatsstraße 2380 damit deutlich reduziert wird.

Die verkehrliche Anbindung ist zudem an einem Standort, der die Wohnnutzungen weder im Südosten zur Fröbelstraße (ca 430 m Luftlinie) noch nach Nordosten St. Afra (ca. 620 m Luftlinie) nicht beeinträchtigt.

 

Zum Thema Verkehrsbelastung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass voraussichtlich der Großteil (ca. 80%) des neu entstehenden Fahrverkehres das Plangebiet über die Bundesstraße B 17 erreichen wird bzw.  über diese wieder abfährt. Der Ortsteil St. Afra wird daher durch den Fahrverkehr nur unwesentlich tangiert. Selbst wenn sich das Verteilungsverhältnis anders darstellt, z.B. 40% / 60%, wird der Ortsteil St. Afra nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auswirkungen der künftigen planbedingten Fahrverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen werden in einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme berechnet und beurteilt.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 - juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 - juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 - juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Umweltzerstörung / Erholungsraum

Der Markt Mering weist darauf hin, dass der Standort zum Lechfeldraum gehört. Dieser Raum westlich der Bahnlinie und westlich von St. Afra grenzt ca. zwischen 1,2 km und 2 km Breite im Westen an den Lechauwald an und ist durch intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu über 90 % mit Ackerbau gekennzeichnet.

Dieser Raum weist innerhalb der Gemarkungsgrenze von Mering weder Rechtsverordnungen zu Landschaftsschutzgebieten noch zu Naturschutzgebieten aus, und besitzt auch keine kartierten Biotopstrukturen.

Die einzigen Gehölzgruppen die in diesem Raum vorhanden sind, sind Ausgleichsmaßnahmen um die nördliche Freiflächenfotovoltaikanlage, und um eine private Teichnutzung.

Das bedeutet zusammengefasst, dass die vorliegende Umwelt und der vorliegende Erholungsraum, dieses Teiles des Lechfeldes, aus einer agrarindustriellen Monokultur - zur Zeit im wesentlich von Maisanbau - besteht. Es liegen weder schützenswerte naturschutzfachlichen Strukturen noch Erholungsraumindikatoren vor.

Der Gewerbestandort zerstört keine Erholungsstrukturen, da diese nicht vorhanden sind, der Gewerbestandort verdrängt agrarindustrielle Monokulturen - dies kann nicht als Umweltzerstörung bewertet werden.

Dem Markt Mering ist bewusst, dass auch in agrarindustriellen Monokulturflächen Wiesenbrüter sein können. Dies wurde in einer umfangreichen artenschutzrechtlichen Prüfung anhand einer worst-case-Analyse untersucht. Für einen möglichen Ersatz an Brutraumflächen werden adäquate Ausgleichsflächen neu bereitgestellt.

 

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 - juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

Zum Thema Ortsbild

Der Markt Mering weist darauf hin, dass das Plangebiet von den Flächen des Park & Ride Parkplatzes, der Bahnstrecke mit seiner sechs Meter hohen Lärmschutzwand, Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher Bewirtschaftung und dem bestehenden Gewerbegebiet von St. Afra umgeben ist. Das Orts- und Landschaftsbild ist dadurch bereits anthropogen stark vorbelastet. Der Markt Mering setzt deshalb in den textlichen Festsetzungen zu dem Bebauungsplanverfahren eine Gestaltungsgliederung bei großen baulichen Kubaturen fest.

 

Zum Thema Industriegebiet

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sowohl im Bereich der Logistik als auch im Bereich des Produktionsgewerbes ein Mehrschichtbetrieb erforderlich ist, der über den gesetzlichen Tagzeitraum hinausgehen wird. Bereits dies kann die Festsetzung eines Industriegebietes erfordern. Darüber hinaus werden insbesondere im produzierenden Sektor technische Anlagen benötigt, welche Bundesimmissionsschutzpflichtig sind. Auch hier ist die Festsetzung eines Industriegebietes notwendig. Der Markt Mering erkennt jedoch die Erforderlichkeit bei dem Angebotsbebauungsplan unerwünschte industrielle Nutzungen auszuschließen.

 

Der Markt Mering lässt deshalb zurzeit eine bauplanungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung vornehmen um möglichst rechtssicher bestimmte industrielle Nutzungen, die aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht sind, ausschließen zu können.

 

Hierzu gibt es derzeit drei Varianten der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung:

 

Variante 1)

Festsetzung eines GI mit Ausschluss von bestimmten wesentlich, bzw. erheblich störenden industriellen Nutzungen;

 

Industriegebiet (GI)

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

-Betriebe und Anlagen der chemischen Industrie, Lagerung von chemischen Stoffen und Gemischen

-Betriebe und Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb zur Erzeugung von Energie (Heizwerk, Feuerungsanlage)

-Betriebe und Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle durch thermische Verfahren

-Betriebe und Anlagen zum Recyclen von Stoffen jeglicher Art

-Betriebe und Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes

-Betriebe und Anlagen von Prüfständen für Verbrennungsmotoren

 

Variante 2:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Erheblich störende Gewerbebetriebe

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

 

 

Variante 3:

Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes:

 

Industriegebiet (GI) reduziert

Der in der Planzeichnung mit GI 1 und GI 2 gekennzeichnete Bereich wird als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO festgesetzt.

 

Zulässig sind:

-Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe

-Tankstellen

 

Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig, sind: 

-Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

-Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

-„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“

 

Ausnahmsweise zulässig sind:

BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen sind nur ausnahmsweise zulässig (VGH BW, Beschl. v. 30.08.1993, 8 S 2980/92).

Gewerbebetriebe, die in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zu genehmigen sind, sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Anregung zum Thema Industriegebiet wird dahingehend stattgegeben, dass anstelle eines Industriegebietes ein Gewerbegebiet festgesetzt wird. Zudem wird der Angebotsbebauungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 5

 

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