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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 11.12.2017:

hiermit legen wir fristgerecht Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Marktgemeinde Mering bzgl. des geplanten Industriegebietes westlich der Bahnlinie ein.

 

Den Ausführungen im BEBAUUNGSPLAN NR. 67 „Industrie- und Gewerbepark nördlich der Friedenaustraße“ bzw. 12. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES widersprechen wir in folgenden Punkten:

 

G) 1.3 bzw. E) 1.3. „Das Plangebiet befindet sich in keinem Schutzgebiet“ Dem Speziellen artenschutzrechtlichen Gutachten (saP) von Dr. Hermann Stickroth ist dagegen folgendes zu entnehmen:

„Das Meringer Feld ist im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) des Lkr. Aichach-Friedberg als Schwerpunktgebiet für den Naturschutz benannt (s. Anhang): Es stellt einen bayernweiten Entwicklungsschwerpunkt für Trockengebiete dar, welcher die Biotopverbundfunktion des Lechtals zwischen Alpen und Donau sicherstellen soll.“

 

G) 2.1. Schutzgut Arten und Lebensräume „Bewertung: Die Auswirkungen auf das Schutzgut Arten und Lebensräume sind von mittlerer Erheblichkeit. Die Auswirkungen speziell auf den Kiebitz bezogen sind von hoher Erheblichkeit.“

 

Dazu führt das speziellen artenschutzrechtlichen Gutachten (saP) von Dr. Hermann Stickroth, der Bezug nimmt auf Daten von Dr. Uwe Bauer, der diesen Bereich 2010 bis 2012 kartierte, weiter aus „Die bayerische Population des Kiebitzes ist trotz Schutzbemühungen und Wiesenbrüterprogramm nach wie vor im anhaltenden Sinkflug (s. Abb. 3). In der Roten Liste Ba erns (LfU 2016) wird er als „stark gefährdet“ (Kat. 2) aufgeführt. Auch im Landkreis Aichach-Friedberg ist die Population durch anhaltende Arealverluste, landwirtschaftliche Intensivnutzung und Prädation stark unter Druck. Im Meringer Feld hat die Population von 17 BP in 2005/2007 auf 6 BP in 2017 abgenommen (in 2013 sogar nur 3 BP; Abb. 2, Daten Bauer & ASK). Eine weitere Beeinträchtigung des Kiebitzes muss vermieden werden.“ Nicht nur der Mensch hat in Gottes Schöpfung eine Daseinsberechtigung und er hat den Auftrag bekommen zum Wohle der Schöpfung zu handeln. Ob man dem nun Glauben schenkt oder nicht, so ist doch erwiesen, dass jedes Handeln des Menschen letztendlich auch Konsequenzen für ihn selbst hat. Dem sollte endlich durch eine Kultur der Achtsamkeit und Nachhaltigkeit Rechnung getragen werden.

 

Sogar für uns als Laien ist verständlich, dass die angedachten Bauvorhaben hier einen nicht wiedergutzumachenden Eingriff darstellen und damit den Tieren letztendlich ihren Lebensraum nehmen. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind als Gegenmaßnahmen völlig unzureichend.

 

G) 2.5. Schutzgut Mensch Erholung: „Bewertung: Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch - Erholung haben keine Erheblichkeit. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch - Immissionen haben geringe Erheblichkeit.“

Die Einschätzung können wir nicht teilen, denn gerade über diese Fluren führen Feldwege zum Weitmannsee, zu den Bahngruben und zur Kissinger Heide. Diese schätzen wir sehr wohl als Erholungsgebiete und nutzen die Wege gerne sowohl als Lauf- und als auch Radwege. Insbesondere mit unseren Kindern ist es uns wichtig fernab von störenden Abgasen und Autolärm den Weg in die Natur zu suchen! Mit diesem Ansinnen sind wir offensichtlich nicht alleine da wir hier keinesfalls einsam unterwegs sind. Auch wenn wir nachvollziehen können, dass Einnahmen aus Gewerbebetrieben für die Gemeinde wichtig sind, rechtfertigt dies nicht den gewaltigen Eingriff dieses Vorhabens in die Natur und Landschaft des Lechfelds mit all ihren negativen Auswirkungen.

Als Anwohner in St. Afra befürchten wir weiter, dass hier ein Grundstein für den weiteren Ausbau des Lechfeldes zu einem noch größeren Gewerbegebiet gelegt wird. Dem Ausmaß der künftig drohenden Belastung für die Anwohner wird m.E. mit dem vorliegenden Gutachten nicht genügend Rechnung getragen. Bereits jetzt ist der Lärmpegel alleine durch die Bahn, trotz Schallschutzwand, erheblich. Auch grenzen die Anwohner im südlichen Bereich von St. Afra im Willi-Erlbeck-Ring dem bereits bestehenden Gewerbegebiet St. Afra an und tragen bereits diese zusätzlichen Beeinträchtigungen.

Die Gemeinde Mering geht derzeit mit immensen Ausgaben in Vorleistung (archäologische Untersuchungen, Wasserleitung etc.) und es gibt nicht einmal eine konkrete Kosten-Nutzen-Analyse. Auch der Aussage man hofft auf bis zu 150 qualifizierten Arbeitsplätzen steht kein konkretes Angebot entgegen. Es ist wohl eher davon auszugehen, dass Stellen auch innerbetrieblich vergeben werden und nur wenige Stellen im Bereich des Niedriglohnsektors gewonnen werden können. Aufgrund der geringen Flächen die Mering überhaupt zur Verfügung stehen, ist dieses großflächige Gewerbe-/Industriegebiet nicht zu vertreten. Nicht überall stehen großzügige Flächen fernab der Wohnbebauung, wie in Graben, zur Verfügung. Dazu wäre aus dem Bebauungsplan der Punkt 4.1 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2013) zu beachten: "Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen (1.1.3 (G))." Dies findet bei dem Planvorhaben unseres Erachtens keine ausreichende Berücksichtigung.

 

Besinnen wir uns wieder auf das Wesentliche und ermöglichen Handwerkern, klein- und mittelständischen Unternehmen hier Fuß zu fassen! Dann kann ich auch weiterhin sagen: „Heimat ist für mich Mering - hier lebe ich gerne mit meiner Familie“.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering weist darauf hin, dass das ABSP kein Schutzgebiet ist, sondern ein Fachkonzept zum Artenschutz für den jeweiligen Landkreis darstellt.

 

Zum Thema Landesentwicklungsprogramm Bayern

Der Markt Mering weist erstens darauf hin, dass sehr wohl die Ansiedlung eins mittelständischen Unternehmens vorgesehen ist und damit den Grundsatz 5.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern, entgegen der Aussage des Einwenders, erfüllt wird. Zudem sagt der Regionalplan der Region Augsburg, welcher das LEP vertiefend für die Region ergänzt, dass es anzustreben ist, „die Region in ihrer Wirtschaftskraft so zu stärken, dass sie am allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt des Landes teilnehmen kann“ (A I 2 (G)) und „nachhaltigen Weiterentwicklung als Lebens- und Wirtschaftsraum in allen Teilräumen der Region besondere Bedeutung zukommt“ (A I 1 (G)). Weiterhin sollen im „ländlichen Teilraum im Umfeld des großen Verdichtungsraumes Augsburg in verstärktem Maße die Infrastruktur und die Struktur der gewerblichen Wirtschaft unter Beachtung der ökologischen Ausgleichsfunktionen ausgebaut werden.“ (A II 1.2 (Z))

 

Zum Thema Kosten-Nutzen-Rechnung

Der Markt Mering weist darauf hin, dass eine Kosten-Nutzen-Rechnung zum geplanten Vorhaben keinen Gegenstand der Abwägung des Bebauungsplanverfahrens darstellt. Kosten-Nutzen-Rechnungen von Plan- oder Bauvorhaben betreffen die Abwägung durch die Verwaltung und der Kommunalpolitik.

 

Zum Thema Artenschutz

Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation (einschließlich CEF Maßnahmen) ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht

anzunehmen. Die Maßnahmen zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft.

 

Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

-Um Tötungen und Störungen zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.

-Um Kollisionen zu vermeiden, Verzicht auf Glasfronten oder durchsichtige Übergänge, wenigstens in den Übergangsbereichen zu Feldflur.

-Um eine Entwertung der Feldflur zu vermeiden, keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur in den CEF- und Kompensationsflächen.

 

Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden durchgeführt:

-Ausgleichsflächen sind vor dem Eingriff sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen; die weitergehende Gestaltung und Pflege (Umwandlung in Wiese, Anlage von Seigen) der Flächen kann auch nach dem Ersteingriff erfolgen, spätestens jedoch im Folgejahr nach Baubeginn.

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich herangezogen:

-Fl. Nr. 3983, Größe: 11.251 m2

-Fl. Nr. 2234, Größe: 8.687 m2

-Gesamter Naturschutzfachlicher Ausgleich: 19.938 m2

 

Für den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 67 werden folgende Flächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich herangezogen:

-Teilfläche der Fl.Nr. 3176, Größe: 2.325 m2

-Fl.Nr. 3175, Größe: 3.361 m2

-Fl.Nr. 3227/5, Größe: 1.461m2

-Fl.Nr. 3224/2, Größe 3.431 m²

-Fl.Nr. 3242/2, Fl.Nr. 3242/3 und Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2, Größe: 17.269 m2

-Gesamter Artenschutzrechtlicher Ausgleich: 24.416 m²

 

Folgende Kompensationsmaßnahmen werden vorgesehen, um Verschlechterungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern:

Kompensation der Flächenverlust durch Ausgleichsflächen in Agrarflächen im näheren Umfeld (Meringer Feld): Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen, kurzfristig sind auch Ackerbrachen geeignet, um dem Kiebitz Rückzugsflächen und Nahrungsgebiete für seine Jungen anzubieten (z.B. als CEF-Maßnahme sichergestellte Flächen). Keine Gehölzpflanzungen auf Ausgleichsflächen in der freien Feldflur.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 - juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 - juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 - juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Naherholung /Weitmannsee

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich westlich der Bahnlinie ausschließlich landwirtschaftliche Flächen mit Monokulturen befinden (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen). Für den Markt Mering sind im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes keine Naherholungsflächen erkennbar.

Naherholungsgebiete, wie der Weitmannsee, befinden sich in einer Entfernung von zwei Kilometern zum Plangebiet und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (z.B. Wegeverbindung zum Weitmannsee bleibt unberührt).

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Anregung zum Thema Industriegebiet wird dahingehend stattgegeben, dass anstelle eines Industriegebietes ein Gewerbegebiet festgesetzt wird. Zudem wird der Angebotsbebauungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert. Den sonstigen Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   19 : 5

 

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