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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 06.12.2017:

Abweichung vom städtebaulichen Entwicklungskonzept

Die Marktgemeinde hat bei der Entwicklung des vom Gemeinderat einstimmig beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes eine positive Vision für Merings Zukunft entwickelt und klare Rahmenbedingungen für die mittel- und langfristige Ortsentwicklung gesetzt, die in der Bevölkerung großen Zuspruch finden. So soll Wachstum „mit Augenmaß“ erfolgen und es ist beabsichtigt, „leistungsstarke Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung anzusiedeln, die nur mit wenig Umweltbelastungen verbunden sind“ und es soll eine Gründerscene etabliert werden. Mering ist hierzu ein idealer Standort im Großraum München Augsburg und andere Gemeinden wie z.B. Vaterstetten machen es vor, indem sie hohe Gewerbesteuereinnahmen aus der Etablierung von Innovationsstandorten generieren. Mering soll nach den Leitlinien des Entwicklungskonzeptes ein attraktiver Wohnort bleiben und der Ort „reagiert auf die Stressfaktoren des modernen schnellen Lebens und bietet einen Ausgleich“ unter anderem auch dadurch, dass der „überörtliche Landschaftsbezug in angrenzende Naherholungsbereiche und Landschaftsräume“ gesichert und gestärkt wird. „Naturnahe Flächen werden in Mering gefördert und ausgebaut“ und „langfristig wird mit natürlichen Ressourcen rücksichtsvoll umgegangen“. „“Ein intakter Naturraum vermittelt Vertrautes und schafft Verortung und Orientierung. Ein starkes Bewußtstein für Nachhaltigkeit übernimmt Verantwortung für den Schutz der regionalen Natur (und damit auch der globalen Natur)“. All diese Ziele werden mit dem geplanten Industriegebiet konterkariert und die Ernsthaftigkeit des Gemeinderates, sich an mittel- und langfristigen Zielen zu orientieren, ist hier gefordert. Entsprechend darf das Gebiet auch nicht als Industriegebiet ausgewiesen werden

 

Weitere Industrialisierung des Lechfeldes

Das Gebiet soll vorwiegend für einen Logistiker erschlossen werden, der zu den größten im süddeutschen Raum gehört, erhebliche Umweltbelastungen in Form von Flächenversiegelung, mehr Verkehr und Emissionen mit sich bringt. Zusätzlich will der Logistiker eine Vorproduktion für ein großes Technologieunternehmen aufbauen. Damit passt dieses Unternehmen auf Grund seiner Größe und Ausrichtung nicht in den durch das städtebauliche Entwicklungskonzept definierten Rahmen für Unternehmen, die in Mering angesiedelt werden sollen (siehe oben). Auf der anderen Seite soll dafür ein Stück der attraktiven, naturnahmen Wohnqualität Merings geopfert werden und mit hohen Hallen zugebaut werden. Gleichzeitig hat die Gemeinde angekündigt, das Gebiet in Zukunft nach Westen zu erweitern. Mit der bereits jetzt existierenden Firma Sonac, der in Planung befindlichen Osttangente und dem neuen Industriegebiet inklusive seiner Erweiterung werden wir dann einen großen Teil des Lechfeldes zugebaut haben. Die Weichen hierfür werden heute gestellt und deshalb kann man das geplante Industriegebiet auch nicht als Einzelfall, sondern nur im Zusammenhang mit einer Entwicklung in Richtung Industrialisierung des Lechfeldes sehen, die entschieden abgelehnt werden muss. Bürgermeister und Marktgemeinderäte sind, sofern sie die Entwicklung des Industriegebietes in der jetzt geplanten Form fortsetzen, für diese Entwicklung verantwortlich und werden sich in wenigen Jahren fragen lassen müssen, warum sie dieser unheilvollen Entwicklung nicht mit besseren Ideen und Konzepten entgegen getreten sind.

 

Aussagen zu Arbeitsplätzen und Gewerbesteuereinnahmen sind nicht belegt

Der Bürgermeister hat die Notwendigkeit für das Industriegebiet in der Öffentlichkeit damit begründet, Arbeitsplätze für Meringer zu schaffen und Gewerbesteuereinnahmen zu generieren. Dies sind begrüßenswerte Ziele. Leider liegen hierzu keine konkreten Angaben vor und diese Aussagen ist nichts anderes als der Ausdruck einer Hoffnung. Im Gegenteil, man muss davon ausgehen, dass bei der geplanten Ansiedlung eines großen Logistikunternehmens, nur relativ wenig Arbeitsplätze in Relation zur Flächengröße entstehen und diese auch schnell wieder abgebaut werden können, wenn es das Unternehmen für erforderlich hält. Die Frage ist auch, wie in Anbetracht von nahezu Vollbeschäftigung in Mering und den vielen hier lebenden, hochqualifizierten Arbeitnehmern ausgerechnet ein Logistiker attraktive Arbeitsplätze für Meringer schaffen soll. Nicht nur die Hoffnung auf Arbeitsplätze kann sich als trügerisch erweisen. In Anbetracht der hohen Investitionssumme ist es fraglich, ob man in absehbarer Zeit überhaupt nennenswerte Gewerbesteuereinnahmen generieren kann, insbesondere Firmen mit verschiedenen Standorten durchaus kreativ in der Gestaltung ihrer Steuererklärungen sind. Ohne eine verlässliche Kosten-Nutzen-Betrachtung inkl. Risikobewertung geht die Marktgemeinde hier ein unkalkulierbares finanzielles Risiko ein.

 

Erhöhte Emissionen für St. Afra

Die Anlieger in St. Afra sind bereits jetzt schon hochgradig von Lärm betroffen, insbesondere durch die Bahn. Laut Eisenbahnbundesamt liegt der Tag-Abend-Nachts-Lärmindex für St. Afra zwischen 60 und 70 d(BA) und der Nacht-Lärmindex zwischen 55 und 65 d(BA). Siehe hierzu https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/Haupteisenbah nstrecken/by/by_node.html.  <https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/Haupteisenbahnstrecken/by/by_node.html>;Laut WHO (Night Noise Guidelines for Europe) sind ab 40 dB (Lnight, outside) gesundheitliche Effekte zu beobachten. Ab 55 dB wird von Gesundheitsgefahren gesprochen. Es ist zu erwarten, dass sich die Belastungen weiter erhöhen werden, da sich der Schall durch die Bebauung mit Hallen nicht mehr in Richtung Westen verteilen kann sondern in Richtung St. Afra reflektiert wird. Dies ist zu untersuchen und bei den Betrachtungen zu den Lärmimmissionen zu berücksichtigen. Ich möchte hier betonen, dass es nicht allein um die Einhaltung von Grenzwerten gemäß Emissionsschutzgesetz geht, deren Überschreitung durch Anlieger ohnehin kaum nachweisbar und juristisch anfechtbar ist. Vielmehr vertreten Marktgemeinderat und Bürgermeister die Interessen der Anwohner der Gemeinde und es liegt in ihrer Hand, ob sie den Schutz der Gesundheit der Anlieger in St. Afra den ihm gebührenden Stellenwert einräumen. Ein weiterer Aspekt sind Industrieemissionen. Sollten sich im geplanten Industriegebiet zu einem späteren Zeitpunkt z.B. durch einen Verkauf andere Betriebe ansiedeln, so muss ausgeschlossen werden, dass hier Emissionen die Anwohner zusätzlich belasten. Auch hier verweise ich auf die Problematik des Nachweises von Grenzwertüberschreitungen und appelliere an das Verantwortungsbewußstsein des Marktgemeinderates, das Gebiet nicht als Industriegebiet auszuweisen.

 

Naturschutzfachliche Einwände

Auf einen ersten Blick mag sich das Gebiet als ein für die Natur relativ wertlose Fläche gekennzeichnet durch landwirtschaftliche Monokultur darstellen. Dennoch hat es, durch das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Feldbrüter eine große Bedeutung. Auch ist es wichtiger Bestandteil des Arten- und Biotopschutzprogramms Bayerns (ABSP) und erfüllt insbesondere eine wichtige Funktion indem es Teil des wichtigen Biotopkorridors zwischen Alpen und Donau ist und in enger Beziehung und räumlicher Nähe zum Lech und den FFH-Schutzgebieten Augsburger Stadtwald und Paartal steht. Insbesondere zusammen mit den bereits oben erwähnten geplanten Erweiterungen und der in Planung befindlichen Osttangente ergeben sich hier massive Auswirkungen auf diesen Raum, der nicht allein und isoliert betrachtet werden kann und daher dringend eines Raumordnungsverfahrens bedarf.

 

Für das Gebiet liegen dokumentierte Beobachtungen für drei Feldbrüterarten vor: Kiebitz, Feldlerche und Wiesenschafstelze (pers. Kommunikation mit Dr. Uwe Bauer). Kiebitz und Feldlerche gelten als stark gefährdet (Kiebitz) bzw. gefährdet (Feldlerche). Der Erhaltungszustand der Wiesenschafstelze ist laut Landesamt für Umwelt ungünstig. Zusätzlich wurden laut Dr. Uwe Bauer Rebhühner (stark gefährdet) beobachtet und es kommen laut persönlicher Auskunft des Jagdpächters dort regelmäßig Ketten von Rebhühnern vor, deren Nahrungsgebiet bis zum Bahnhof St. Afra reicht.

 

Die EU-Gesetzgebung und das Bundesnaturschutzgesetz gehen davon aus, dass Eingriffe in die Fortpflanzungs- und Ruheräume europäischer Vogelarten verboten sind bzw. nur in Ausnahmefällen im Vorfeld genehmigt werden können. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn die kontinuierliche Funktionalität des Lebensraums durch entsprechende Maßnahmen (sog. CEF- Maßnahmen) gewährleistet ist. Dabei werden sehr hohe Anforderungen an die CEF-Maßnahmen gestellt. So wird gefordert, dass sich mit Hilfe der CEF-Maßnahmen, nachweisbar oder mit hoher objektiver Wahrscheinlichkeit, der Zustand nicht gegenüber vorher verschlechtert und die Maßnahmen eine hohe, objektiv belegbare Erfolgsaussicht haben. Dies hat für jede betroffene Art einzeln zu erfolgen.

 

Die in der Begründung zum Bebauungsplan für die Feldbrüter vorgesehenen CEF-Maßnahmen sind unzureichend und es fehlen eine ganze Reihe konkreter Angaben: Nachweis darüber, dass die einzelnen Populationen mindestens ihren jetzigen Zustand erhalten werden, Nachweis der hohen objektviven Erfolgsaussicht, Maßnahmen zum Monitoring, Maßnahmen zum Risikomanagement, d.h., was passiert, wenn sich die Populationen trotz CEF-Maßnahmen ungünstig entwickeln. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die vorhandenen Populationen bereits recht klein sind und damit die Gefahr sehr groß ist, dass sie gänzlich aus dem Gebiet und damit aus dem südlichen Landkreis verschwinden.

 

Im saP wird auf Seite 13 und an anderer Stelle angegeben: „Bei Lebensraumverlust können die betroffenen Arten wohl kurzfristig in benachbarte Lebensräume ausweichen“. Diese vage Aussage reicht bei weitem nicht aus, um eine objektiv belegbare Erfolgsaussicht zu dokumentieren. Auch sind die Anforderungen an CEF-Maßnahmen bezüglich der zeitlichen Umsetzung sehr deutlich, indem die Maßnahmen zwingend vor einem Eingriff vollständig wirksam sein müssen (siehe Runge et al. 2010, S. 41). Auch zielen CEF-Maßnahmen auf den Erhalt eines Lebensraumes ab und Eingriffe können sich nicht darauf berufen, dass die Arten in andere Lebensräume eventuell ausweichen können. Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, welche Ausweichgebiete in Frage kommen und wie gewährleistet wird, dass die Vögel diese mit großer Wahrscheinlichkeit auch annehmen. Bei CEF-Maßnahmen wird außerdem ausdrücklich verlangt, dass die Maßnahme in ein Gesamtkonzept eingebunden ist, welches das Konfliktpotential zwischen einzelnen Arten berücksichtigt, also auch mit den Arten in den potentiellen Ausweichgebieten. Auch hierzu fehlen Angaben.

 

Damit die bestehenden Feldbrüterpopulationen auf bestehendem Niveau bleiben, muss für diese jeweils ein Minimalalreal zur Verfügung stehen. Dabei ist von der Erkenntnis auszugehen, dass eine Population bei Unterschreitung einer Mindestgröße zusammenbricht (siehe Hovenstadt et al. 1991). Hier stellt sich die Frage, ob der geplante Eingriff dazu führen kann, dass das Minimalareal unterschritten wird und welche Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Konkret besteht generell die Gefahr bei kleinen Populationen, dass sie natürliche Schwankungen nicht mehr ausgleichen können und zusammenbrechen. Entsprechende Betrachtungen fehlen in der Begründung zum Bebauungsplan. Dies ist um so gravierender zu bemängeln, da die Populationen bereits besonders klein sind. Ein pauschaler Verweis auf ein Worst-Case-Scenario reicht jedenfalls in Anbetracht der hohen Anforderungen an CEF-Maßnahmen zur Risikobewältigung nicht aus. Eine andere Frage stellt sich, wenn eine Population bereits den Punkt erreicht hat, dass sie in naher Zukunft wahrscheinlich verschwinden wird. Dies trifft auf die Feldbrüterpopulationen westlich von Mering zu. In diesem Fall sind die europäischen Richtlinien dahingehend zu interpretieren, dass jeglicher nachteiliger Eingriff zu unterbleiben hat und vordringlich Maßnahmen zum Schutze und zu Stabilisierung der Populationen getroffen wurden müssen, bevor überhaupt ein Eingriff in Erwägung gezogen wird. Eine CEF- Maßnahme, die allein dazu dient, den Abwärtstrend zu stabilisieren, ist jedenfalls nicht ausreichend und erfüllt nicht die Zielrichtung des europäischen und deutschen Artenschutzrechts. Vielmehr müssen die betroffenen Population nachweislich vor Beginn eines Eingriffes, einen weitgehend stabilen Zustand erreicht haben.

 

Bei CEF-Maßnahmen schreibt die EU-Kommission vor, dass die Fläche mindestens in gleicher Größe und gleicher Qualität ersetzt wird (EU-Guidance Dccument). Bei besonders kritischen Situationen hat sogar ein höherer Ausgleich zu erfolgen. Dies ist in Anbetracht der geringen Populationsgrößen der Fall. Es müssen Strukturen vorhanden sein, die eine Aufzucht der Jungvögel ermöglicht. Dazu gehört insbesondere ein ausreichendes Nahrungsangebot (Insekten, Regenwürmer, Larven) sowie viel Wasser und ausreichend Abstand zu Predatoren (Füchse, Raubvögel, Hunde) sowie möglichst geringe Störung durch Spaziergänger, Radler und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Auch müssen die Flächen frei von Baumbewuchs sein und möglichst eben, damit die Vögel die Umgebung beobachten können. Als Flächengröße wird z.B. pro Kiebitz-Brutpaar in der Fachliteratur 1-3 ha angegeben (Flade 1994). Auch ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Vogelarten durchaus unterschiedliche Ansprüche haben. Die von der Marktgemeinde ausgewiesenen Flächen sind in Anbetracht dieser Anforderungen nicht geeignet. Flurnummern 3242/2 und 3242/3 liegen in einem von einem Wall mit dichtem Büschen und Bäumen bewachsenem Gebiet. Um es für den Kiebitz herzurichten, müssten umfassende strukturelle Eingriffe erfolgen und es müssten Büsche und Bäume gerodet werden, ggf. müssten sogar die Erdwälle abgetragen werden. Das stell einen erheblichen Eingriff dar und es müsste ermittelt werden, welche ggf. schützenswerten Arten dort vorkommen (Amphibien, Reptilien, Insekten etc.) und ob deshalb eine derartige Maßnahme überhaupt zulässig ist. Diese und ebenso die anderen Flächen sind weiterhin zu klein, um mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie erfolgreich als Brut- und Aufzuchtraum genutzt werden. Um dies zu bewerten, kann man sich auf die Ergebnisse von Feldversuchen (NABU 2016) zu Kiebitzinseln, also Flächen, die für bestimmte Zeiten aus der Bewirtschaftung genommen werden und mit zusätzlichen Maßnahmen (z.B. Feuchtstellen) für eine Besiedlung vorbereitet werden, beziehen. Im Ergebnis wurden etwa die Hälfte der Kiebitzinseln angenommen. Das Ergebnis ist dabei stark abhängig von der Größe der Kiebitzinseln sowie weiterer Maßnahmen wie Schutz vor Prädatoren durch Elektrozäune und Feuchtstellen. Es wird angegeben, dass ab einer Flächengröße von 1,8 ha die Flächen deutlich häufiger angenommen werden. Schmidt et al. (2016) kommt in Feldversuchen mit 61 Kiebitzinseln zu ähnlichen Ergebnissen und belegt zusätzlich, dass es auf nur einem Viertel der Kiebitzinseln zu einem Bruterfolg kommt. Er stellt fest, dass eine Kiebitzinsel eine Flächengröße von mindestens 2 ha haben sollte. Aus diesem Grunde sind, im Sinne der hohen Anforderungen für CEF-Maßnahmen, die vorgesehenen Flächen viel zu klein. Um Bruterfolge mit einiger Sicherheit zu gewährleisten, müssen mindestens 2 bis 3 Flächen zu je 2 ha vorgesehen werden. Dies würde dann auch dem für CEF-Maßnahmen geforderten 1:1-Ausgleich nahe kommen. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig zu erwähnen, dass die EU-Richtlinien sich auf den Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten beziehen. In diesem Sinne ist das geplante Baugebiet Teil des Fortpflanzungsgebietes der Feldbrüter, unabhängig davon, ob sie genau dort in einem Jahr brüten. Entscheidend ist der räumliche Zusammenhang und die Tatsache, dass die Feldbrüter das Gebiet auch als Nahrungsquelle für die Aufzucht ihrer Jungen benötigen. Das EU-Recht sieht auch keine Aufteilung in weniger bedeutsame Randbereiche bzw. bedeutsame Kernbereiche vor und daraus lassen sich entsprechend keine Begründungen herleiten, um eine als CEF-Maßnahme erforderliche Ausgleichsfläche unter das Verhältnis 1:1 zu verkleinern.

 

Bei der Berechnung der Flächengröße ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere Feldbrüterpopulationen im Gebiet vorkommen. Die daraus resultierende Konkurrenz muss, wie oben angegeben, nach EU-Recht berücksichtigt werden. So benötigen laut Auskunft von Dr. Uwe Bauer Feldlerchen Reviergrößen von 0,5 bis 0,79 Hektar und Kiebitze, wie oben angegeben 1 bis 3 ha. Bei Besatz einer Fläche mit mehreren Arten muss deshalb ein entsprechender Aufschlag erfolgen. Angaben hierzu fehlen in der Begründung zum Bebauungsplan und im saP.

 

Die von der Marktgemeinde vorgeschlagenen Flächen zum Schutze der Feldbrüter haben einen Abstand von ca. 120 bzw. ca. 280 Metern zur Staatsstraße ST2380. Damit liegen diese Entfernungen deutlich unter den Effektdistanzen, bei denen man davon ausgehen kann, dass die Auswirkungen der Straße keine wesentliche Beeinträchtigung für das Brutverhalten bedeuten (siehe hierzu „Arbeitshile Vögel und Straßenverkehr, Bundesverkehrsministerium 2010“). Entsprechend sind die Flächen weiter nördlich auszuweisen.

 

In Anbetracht der kleinen Populationsgrößen sollten begleitende Maßnahmen erfolgen, um den Erfolg der CEF-Maßnahmen zu unterstützen. Hierzu gehört z.B. die Kennzeichnung und der Schutz von Kiebitznestern indem z.B. mit den Landwirten vereinbart wird, dass Nester markiert werden und diese beim Mähen und Ausbringen von Gülle und Pestiziden geschützt werden. Auch sollte eine passive Prädatorenkontrolle z.B. durch Einzäunung der Brut- und Aufzuchtsflächen erfolgen.

 

Aus dem Bebauungsplan geht nicht klar hervor, welche konkreten artenschutzrechtlichen Ausgleichsflächen geschaffen werden sollen. Hier wird einerseits von „PIK-Flächen“ (Kiebitzfenster) und andererseits von „Dauerhaften Ausgleichsflächen“ gesprochen, die ggf. zu pachten sind. Es ist nicht klar, ob auf den abgebildeten Ausgleichsflächen Kiebitzfenster eingerichtet werden sollen und wo ggf. die gepachteten Flächen liegen. Auch ist nicht klar, welche Größe die Kiebitzfenster haben werden. Im saP werden Kiebitzfenster als Maßnahme nicht erwähnt und beschrieben, die Frage ist daher, ob diese überhaupt seitens des Gutachters empfohlen wurden. Hier sollte im Bebauungsplan klarer beschrieben werden, welche Maßnahmen und Flächen konkret vorgesehen sind.

 

Zukünftige Maßnahmen müssen berücksichtigt werden und „zu vermeiden ist in jedem Fall eine sukzessive Verkleinerung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch eine isolierte Betrachtung von Einzelvorhaben, deren Effekt in der Summe deutlich schwerwiegendere Auswirkungen verursacht“ (Runge et al. 2010). In diesem Sinne ist daher zu beachten, dass die Marktgemeinde bereits in den Planungsunterlagen dokumentiert hat, dass sie das Baugebiet in Zukunft erweitern möchte. Weiterhin befindet sich die sogenannte Osttangente in der konkreten Planung, die genau durch dieses Gebiet führen soll. Es ist hier beim staatlichen Bauamt nachzufragen, warum diesbezüglich keine Angabe erfolgte, insbesondere ausdrücklich im Anschreiben die Aufforderung enthalten ist, Aufschluss über beabsichtigte oder geplante Maßnahmen zu geben, damit diese bereits rechtzeitig im Vorfeld berücksichtigt werden können. Es ist auf jeden Fall nicht zulässig, dass einzelne Maßnahmen für sich betrachtet jeweils nur eine kleine Wirkung entfalten und deshalb durchgeführt werden, in der Summe aber ein sehr großer Schaden auftritt, insbesondere wenn die Maßnahmen bereits in Planung befindlich sind.

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird von einem sogenannten Worst-Case-Ansatz ausgegangen, um eine Kartierung im Frühjahr 2018 zu vermeiden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Betrachtungsweise bei der vorliegenden Konzeption der Ausgleichsmaßnahmen zum Tragen kommt. Entsprechende Berechnungshinweise fehlen. Angaben im saP sind hierzu ebenfalls nicht enthalten.

 

Die Maßnahmen müssen in der gesamten möglichen Brutzeit, also wie im saP angegeben, vom 1.3. bis 31.8. greifen. Auf Seite 20 in der Begründung zum Bebauungsplan wird hingegen das Zeitfenster vom 15.3. bis 15.7. festgelegt. In Anbetracht der geringen Populationsgröße sollte im Sinne einer Risikominimierung das größere Zeitfenster gewählt werden.

 

saP - Kapitel 4.1: Die Aussagen, dass das Anlegen von Trockenlebensräume keinen nennenswerten Beitrag zur Biotopvernetzung leisten würde, muss überprüft werden. Zunächst bestehen sowohl nördlich als auch südlich des Planungsgebietes im Lechtal zahlreiche Magerrasenbiotope. Ein Magerrasenbiotop im Meringer Feld würde entsprechend eine große Wirkung in einer Verbundachse leisten. Auch befindet sich jenseits der Bahn im Ortsbereich von Mering ein kleines Magerrasenbiotop unmittelbar neben dem Bahnhof St. Afra (sog. Meringer Stadtbiotop), welches ebenfalls von der unteren Naturschutzbehörde als Teil einer Vernetzungsstrategie angesehen wird.

 

saP - Kapitel 2.2: Hier ist „Tötungsverbot ist erfüllt“ mit„Ja“ anzukreuzen. Weiterhin ist als Maßnahme zu definieren, dass überprüft wird, ob im Baugebiet gebrütet wird. Eventuell im Baugebiet aufgefundene Kiebitz- und Lerchennester sind zu kennzeichnen und für die Dauer der Brutzeit und Jungvogelaufzucht sind Baumaßnahmen in der Nähe der Nester auszusetzen. Entsprechendes gilt für saP - Kapitel 2.3.

 

Umweltbericht - Kapitel 2.5. Die Aussage, dass das Gebiet keine Bedeutung für die Naherholung hat ist falsch. Die Feldwege Richtung Kissing (entlang der Bahn) und in Richtung Weitmannsee werden intensiv von Spaziergängern und Ausflüglern mit dem Rad genutzt. Insbesondere für Naherholungssuchende öffnet sich unmittelbar nach Verlassen der Ortsgrenze der Blick in Richtung Lech und wird von vielen Erholungssuchenden besonders nach Feierabend und an Wochenenden geschätzt.

 

Umweltbericht - Kapitel 2.1 und saP: Es liegen aktuelle Aussagen seitens Dr. Bauer zu Kiebitz, Feldlerche, Wiesenschafstelze und Rebhuhn vor. Bitte den Text entsprechend anpassen.

 

Begründung zum Bebauungsplan - S. 19: Beginnend mit „Das Guidance Document…“ wird wortwörlich ein Abschnitt aus den im Internet veröffentlichten Dokumentationen des BfN zitiert, ohne die Quelle anzugeben (<https://www.bfn.de/0306_eingriff-cef.html>;). Hier sollte eine Quellenangabe erfolgen.

Quellenangaben

Flade M. (1994), Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands - Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung, Eching (IHW Verlag), S. 542 ff. Zitiert aus: Gassner, Winler, Bernotat (2010) UVP und Strategische Umweltprüfung, C.F. Müller Verlag Heidelberg, S. 131 (Minimalareal Kiebitz/Brutpaar=1-3 ha zur Brutzeit)

 

Runge, H., Simon, M. & Widdig, T. (2010): Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, FuE-Vorhaben im Rahmen des

Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M., Bernotat, D., Mayer, F., Dohm, P., Köstermeyer, H., Smit-Viergutz, J., Szeder, K.).- Hannover, Marburg.

 

Bauer et al. (2005), Die Vögel Mitteleuropas, AULA-Verlag

 

Hovenstadt T., RoesnerJ., Mühlenberg M. (1991), Flächenbedarf von Tierpopulationen, Forschungszentrum Jülich GmbH

 

Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC (2007), Europäische Kommission

 

NABU (2017) Schutzmaßnahmen für den Kiebitz in der Agrarlandschaft - Ergebnisse der Feldversuche 2016, NABU

 

Schmidt, J.-U., Eilers, A., Dämmig, M., Nachtigall, W., Timm, A., Krause-Heiber, J. & S. Siege (2016), Faktoren für den Erfolg selbstbegrünter einjähriger Brachen als Bruthabitat für den Kiebitz Vanellus vanellus in industrialisierten Agrarlandschaften Mitteleuropas. Vortrag auf der 149. Jahresversammlung der Deutschen Ornithologen-Gesellschaft, 28.9.-3.10.2016 in Stralsund

 

Night Noise Guidelines For Europe (WHO, 2009)

 

Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (Bundesverkehrsministerium 2010)

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Thema Standort

Der Markt Mering hat bereits in seinem wirksamen Flächennutzungsplan (seit über 15 Jahren) an dem Lechfeldstandort westlich der Bahnlinie und nördlich der B 2 gegenüber dem Gewerbegebiet von St. Afra ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

Dies aus gutem Grund, denn schon damals hat der Markt Mering in Vorsorge für zukünftige Arbeitsplätze gehandelt. Darüber hinaus liegt der gewerbliche Standort über die B 2 und B 17 und A 8 Anbindung optimal in das überregionale Straßennetz eingebunden. Hinzu kommt die Lage unmittelbar an dem Haltepunkt der DB Strecke Augsburg - München.

Naturräumlich befindet sich die Fläche im Lechfeld, das in diesem Bereich nahezu eben ist und eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung (derzeit nahezu 90 % ige Maiskulturen) aufweist. Naturschutzfachlich wertvolle Strukturen, wie Gehölze, Biotopstrukturen oder rechtlich festgesetzte Naturschutzfunktionen liegen nicht vor.

Auch bezüglich der Umweltgesichtspunkte ist der Standort für eine gewerbliche Entwicklung gut geeignet, östlich davon befindet sich der Flutgraben, weiter östlich die Bahnlinie Augsburg München mit den beiderseitigen Schallschutzwänden innerhalb des Siedlungsgebietes. Daran östlich anschließend befindet sich das Gewerbegebiet von St. Afra. Im Vergleich mit anderen möglichen Standorten im Nordwesten und Süden (der gesamte östliche Siedlungsrand scheidet ohnehin für Gewerbe aus, tertiäres Hügelland, höhere Dichte an naturschutzfachlichen Funktionen und vorwiegend ausschließlich Wohnnutzung) weist dieser Standort deutliche Vorteile auf.

 

Zum Thema Osttangente

Der Markt Mering weist bezüglich der angesprochenen Osttangente darauf hin, dass die geplante Osttangente in keinem Zusammenhang mit der Baurechtsschaffung für den vorliegenden Gewerbe- und Industriepark steht. Die Osttangente ist nach Kenntnisstand des Marktes Mering noch in der Diskussion; es liegen weder konkrete Planungen noch die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens hierzu vor. Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, insbesondere auch an den Immissionsorten im Ortsteil St. Afra, werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen und sicherzustellen sein. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist für die Planfeststellung in keiner Weise vorgreiflich.

 

Zum Thema Flächenversiegelung

Der Markt Mering ist sich bewusst, dass das Schutzgut Boden und die Vermeidung unnötiger Bodenversiegelungen mit einem hohen Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2 BauGB). Für die geplante Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks bestehen jedoch keine Alternativen der Nachverdichtung oder Innenentwicklung. Schon aus immissionsschutzfachlichen Gründen, die der Einwendungsführer zu Recht selbst vorträgt, muss auf eine hinreichende Trennung der geplanten gewerblich-industriellen Nutzung zu bestehenden Wohnsiedlungen geachtet werden.

Der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB kommt jedoch kein genereller Vorrang im Sinne eines Versiegelungsverbots oder einer Baulandsperre zu (BayVerfGH, Entsch. v. 17.03.2011, Vf. 17-VII-10 Rn. 48 - juris). Gerade bei der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten stößt die Bodenschutzklausel an ihre funktionalen Grenzen, da sich diese in der Regel nicht im Wege der Nachverdichtung oder des Flächenrecyclings realisieren lassen. Der Markt Mering kann neben dem Schutzgut Boden und der Bodenschutzklausel auch die berechtigten Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6a BauGB) und des Erhalts, der Sicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6c BauGB) in die Abwägung einstellen. Er darf dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Investor des geplanten Gewerbe- und Industrieparks bei Scheitern der vorliegenden Bauleitplanung auf eine andere Standortgemeinde ausweichen würde. Die Neuausweisung eines Baugebiets und Bodenversiegelung an sich wird nicht zu vermeiden sein.

 

Die vorliegende Planung stellt mit ihren Festsetzungen sicher, dass die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und die unvermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Boden im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Aufwertung von externen Ausgleichsflächen kompensiert werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser konkurrierenden Abwägungsbelange stellt der Markt Mering den Abwägungsbelang Boden im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hinter die aus seiner Sicht vorrangigen öffentlichen und privaten Interessen an der Ausweisung eines Gewerbe- und Industrieparks zurück.

 

Zum Thema Verkehrslärm

Die Emissionskontingente werden im Bebauungsplan nach DIN 45691 so festgesetzt, dass an den relevanten Immissionsorten im allgemeinen Wohngebiet, insbesondere des Einwendungsführers, ein Beurteilungspegel von tagsüber 45 dB(A) und nachts 30 dB(A) erreicht wird. Somit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) unterschritten. Die so entstehenden Gewerbelärmimmissionen können somit als zumutbar angesehen werden.

 

Die Gewerbelärmimmissionen sind auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung mit den Verkehrslärmvorbelastungen, und zusätzlich der Auswirkung durch die nun zulässigen Fassaden und deren Reflexion von Verkehrslärm (insbesondere Bahnverkehr) als unzumutbar anzusehen. Zwar ist eine Gesamtlärmbetrachtung als Summenpegel aller Lärmauswirkungen dann ausnahmsweise geboten, wenn die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschritten wird. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn ein Bebauungsplan zu einer Erhöhung einer bereits vorhandenen (insofern kritischen) Gesamtvorbelastung führen kann. Diese Grenze ist nicht schematisch, sondern im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Der kritische Bereich beginnt nach der der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Schwelle wird im Einzelfall von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts gezogen (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 59 juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 8.9.2004, 4 B 42.04 - juris; BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, 11 C3.97, BayVBl 1999, 310).

 

Bereits durch die Verkehrslärmvorbelastung ohne die hier vorliegende Planung werden Beurteilungspegel in der relevanten Nachtzeit von über 60 dB(A) erreicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Reflexionswirkung der baulichen Anlagen, für die mit dem gegenständlichen Bebauungsplan das Baurecht geschaffen wird, sich die Beurteilungspegel an den maßgebenden Immissionsorten lediglich um < 1 dB(A) erhöhen. Diese Pegelerhöhungen liegen in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist (siehe BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 60 - juris). Auch die Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen wird sich im Rahmen der absoluten Zumutbarkeitsgrenze bewegen. Die exakten Werte werden in einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung berechnet und bewertet werden. 

 

Der Schienenlärm ist derart pegelbestimmend, dass die planbedingt hinzutretenden weiteren Lärmquellen an den relevanten Immissionsorten keinen wesentlichen Beitrag leisten werden. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der sog. Schienenbonus von 5 dB(A) in Bauleitplanverfahren trotz Änderung der 16. BImSchV auch weiterhin Anwendung finden kann (BayVGH, Urt. v. 15.03.2017, 2 N 15.619 Rn. 58 - juris). Unter Berücksichtigung des Schienenbonus wird die absolute Zumutbarkeitsgrenze erst recht gewahrt sein.

 

Im Ergebnis werden der zusätzliche Immissionsbeitrag wie auch die Gesamtlärmbetrachtung im Rahmen der abschließenden Abwägung auf der Grundlage der dann vorliegenden ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme als zumutbar angesehen werden können.

 

Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den schutzwürdigen Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets wird im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens nachzuweisen sein.

 

Zum Thema Emissionswerte (Lärm)

Der Markt Mering weist bezüglich der Emissionswerte darauf hin, dass zur Sicherstellung, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Ortsteil St. Afra einwirken, Emissionskontingente in der Bebauungsplanzeichnung festgesetzt wurden. Die Einhaltung dieser Kontingente ist durch die Betriebe im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.

 

Zum Thema Arbeitsplätze

Es ist ein wesentliches Ziel des Marktes Mering weitere Arbeitsplätze an geeigneten Standorten mit guter infrastruktureller Anbindung zu schaffen. Hierfür schafft der Markt Mering Baurecht in Form eines Gewerbe- und Industrieparks. Die Fragestellung zur Anzahl der möglichen Arbeitsplätze ist nicht Gegenstand der Baurechtschaffung, sondern Gegenstand der Ansiedlungspolitik des Marktes.

 

Zu den Naturschutzfachlichen Einwänden

Auf einen ersten Blick mag sich das Gebiet als ein für die Natur relativ wertlose Fläche gekennzeichnet durch landwirtschaftliche Monokultur darstellen. Dennoch hat es, durch das Vorkommen vom Aussterben bedrohter Feldbrüter eine große Bedeutung.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Keine der Arten, die als sicher oder wahrscheinlich vorkommend angenommen werden können, ist vom Aussterben bedroht. Allein die Grauammer, die in der Region bereits weitestgehend ausgestorben ist, gilt in Bayern als „vom Aussterben bedroht“ (Kat. 1). ASK: „Zuletzt gab es jedoch hier du da wieder einzelne singen-de Männchen, inwieweit im Meringer Feld ist unklar (in ASK und ornitho.de keine Nachweise)“, so dass die Grauammer vielleicht wieder vorkommen könnte. Es ist bemerkenswert, dass sich kein konkreter Einwand von LBV, BUND Naturschutz und von Thienen auf diese Art bezieht; sie scheint für Einwender nicht relevant zu sein, so dass deren nur randliche Behandlung in der saP bestätigt erscheint.

 

 

Auch ist es wichtiger Bestandteil des Arten und Biotopschutzprogramms Bayerns (ABSP) und erfüllt insbesondere eine wichtige Funktion indem es Teil des wichtigen Biotopkorridors zwischen Alpen und Donau ist und in enger Beziehung und räumlicher Nähe zum Lech und den FFH-Schutzgebieten Augsburger Stadtwald und Paartal steht.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Ein Gebiet wird nicht durch die bloße Anwesenheit zu einem „wichtigen Bestandteil“ in einer Gebietskulisse. Genauso könnte man argumentieren, der Parkplatz vom Bahnhof Mering-St. Afra sei ein wichtiger Bestandteil des ABSP. Um ein wichtiges Gebiet zu sein, müsste es erst noch hergerichtet werden. Konkretes Ziel des ABSP-Schwerpunktgebietes ist jedoch die Entwicklung und Vernetzung der Trockenlebensräume zwischen Alpen und Donau, nicht nur allgemein des „Biotopkorridors“, und somit auch nicht zum Lech und zum FFH-Gebiet „Paartal“, die keine Trockengebiete darstellen. Als Trittstein in diesem Biotopverbund müsste ein neu zu schaffender Lebensraum zu anderen Trockenbiotopen überleiten, das kann er aber nicht, „da erstens jenseits des Planungsgebietes der Siedlungsraum von Mering liegt, und zweitens alle angrenzenden Nord-Süd-Achsen (Bahnlinie, B2) in feuchte Niederungen überleiten, einerseits des Paartals, andererseits der Randniederungen des Lechtals (Langwiedgraben, Galgenbach, weiter im Süden: Verlorener Bach)“ (Zitat aus saP).

 

 

Insbesondere zusammen mit den bereits oben erwähnten geplanten Erweiterungen und der in Planung befindlichen Osttangente ergeben sich hier massive Auswirkungen auf diesen Raum, der nicht allein und isoliert betrachtet werden kann und daher dringend eines Raumordnungsverfahrens bedarf.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Osttangente kann hier nicht berücksichtigt werden, da es sich bisher lediglich um eine Absichtserklärung handelt und konkret noch nicht fassbar ist.

 

 

Für das Gebiet liegen dokumentierte Beobachtungen für drei Feldbrüterarten vor: Kiebitz, Feldlerche und Wiesenschafstelze (pers. Kommunikation mit Dr. Uwe Bauer). Kiebitz und Feldlerche gelten als stark gefährdet (Kiebitz) bzw. gefährdet (Feldlerche). Der Erhaltungszustand der Wiesenschafstelze ist laut Landesamt für Umwelt ungünstig.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Daten von Dr. Uwe Bauer sind uns auch bekannt und wurden in der saP berücksichtigt. Die Formulierung „Für das Gebiet…“ ist jedoch irreführend. Es liegen keine mir vorliegenden und vorgelegten Nachweise im Planungsgebiet, lediglich im Umfeld. Tatsächlich reden wir also von potenziell vorkommenden Arten.

Zusätzlich wurden laut Dr. Uwe Bauer Rebhühner (stark gefährdet) beobachtet und es kommen laut persönlicher Auskunft des Jagdpächters dort regelmäßig Ketten von Rebhühnern vor, deren Nahrungsgebiet bis zum Bahnhof St. Afra reicht.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Deren Lebensbedingungen werden sich durch die im nahen Umfeld in der Feldflur zu schaffenden Ausgleichsflächen mit Sicherheit gegenüber dem heutigen Zustand verbessern, auch wenn sie knapp 10 ha weniger Lebensraum zur Verfügung haben.

 

 

Die EU-Gesetzgebung und das Bundesnaturschutzgesetz gehen davon aus, dass Eingriffe in die Fortpflanzungs- und Ruheräume europäischer Vogelarten verboten sind bzw. nur in Ausnahmefällen im Vorfeld genehmigt werden können. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn die kontinuierliche Funktionalität des Lebensraums durch entsprechende Maßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) gewährleistet ist. Dabei werden sehr hohe Anforderungen an die CEF-Maßnahmen gestellt. So wird gefordert, dass sich mit Hilfe der CEF-Maßnahmen, nachweisbar oder mit hoher objektiver Wahrscheinlichkeit, der Zustand nicht gegenüber vorher verschlechtert und die Maßnahmen eine hohe, objektiv belegbare Erfolgsaussicht haben.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Entsprechende CEF-Maßnahmen sind geplant und werden im Falle einer Genehmigung vor der Fortpflanzungsperiode 2018 zur Verfügung stehen.

 

 

Dies hat für jede betroffene Art einzeln zu erfolgen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

In der Regel sind für fachliche Einschätzung zu den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG eine Art-für-Art-Prüfung erforderlich. Bei europäischen Vogelarten können diese aber auch zu Gilden zusammengefasst werden, wenn deren Lebensweisen und ökologische Ansprüche vergleichbar sind und das Ergebnis der Prüfung der Verbotstatbestände voraussichtlich gleich ist. Dies ist bei diesen Arten der Fall.

 

 

Die in der Begründung zum Bebauungsplan für die Feldbrüter vorgesehenen CEF-Maßnahmen sind unzureichend und es fehlen eine ganze Reihe konkreter Angaben: Nachweis darüber, dass die einzelnen Populationen mindestens ihren jetzigen Zustand erhalten werden, Nachweis der hohen objektiven Erfolgsaussicht, Maßnahmen zum Monitoring, Maßnahmen zum Risikomanagement, d.h., was passiert, wenn sich die Populationen trotz CEF-Maßnahmen ungünstig entwickeln.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Ein Nachweis der Wirksamkeit ist erst nach Einrichtung der CEF-Flächen möglich. Zu dessen Überprüfung ist ein Monitoring geplant. Für den Fall einer nicht ausreichenden Wirksamkeit enthält die Planung die Option, die Flächen auch noch einmal zu tauschen. Die Prognosen über die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Arten werden in der saP dargestellt.

Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die vorhandenen Populationen bereits recht klein sind und damit die Gefahr sehr groß ist, dass sie gänzlich aus dem Gebiet und damit aus dem südlichen Landkreis verschwinden.

Im saP wird auf Seite 13 und an anderer Stelle angegeben: „Bei Lebensraumverlust können die betroffenen Arten wohl kurzfristig in benachbarte Lebensräume ausweichen“. Diese vage Aussage reicht bei weitem nicht aus, um eine objektiv belegbare Erfolgsaussicht zu dokumentieren.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Das Zitat aus der saP ist irreführend verkürzt. Wörtlich heißt es dort: „Bei Lebensraumverlust können die betroffenen Arten wohl kurzfristig in benachbarte Lebensräume ausweichen, langfristig sind diese Verluste aber auszugleichen, damit es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes kommt.“ Im Detail sind die Prognosen unter den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 im Formblatt zur Prüfung der Verbotstatbestände „dokumentiert“, wo auch Maßnahmen zur Vermeidung, CEF-Maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen formuliert werden.

 

 

Auch sind die Anforderungen an CEF-Maßnahmen bezüglich der zeitlichen Umsetzung sehr deutlich, indem die Maßnahmen zwingend vor einem Eingriff vollständig wirksam sein müssen (siehe Runge et al. 2010, S. 41).

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Da es sich um Ackerbrüter handelt, ist keine lange Entwicklungszeit der Ersatzflächen erforderlich. Die Feldvogelarten nehmen gerne auch Brachen an. Hauptproblem dieser Arten ist, dass sie untergepflügt werden. Die einzige Bedingung für die Eignung als Ausgleichsfläche ist, dass sie zur Verfügung stehen und nicht während der Brutzeit bearbeitet werden. Mögliche Verbesserungen sind außerhalb der Brutzeit jederzeit möglich, deren Fehlen ist aber kein Ausschlusskriterium für ihre Eignung.

 

 

Auch zielen CEF-Maßnahmen auf den Erhalt eines Lebensraumes ab und Eingriffe können sich nicht darauf berufen, dass die Arten in andere Lebensräume eventuell ausweichen können.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Das ist nicht richtig. CEF-Maßnahmen zielen auf die Kontinuität der ökologischen Funktionalität von Lebensräumen ab. Im Einzelfall kann das etwa bedeuten, dass durch einen Eingriff das Vorkommen einer Art als Ganzes in Frage gestellt wird, wenn bestimmte Strukturen, die anderswo nicht vorhanden sind, entfernt werden (z.B. Horstbäume, Baumhöhlen, seltene Habitate wie Trockenrasen oder Moore). Diese Situation ist bei Arten der Feldflur ja nicht gegeben. Deren Bruthabitate sind nach wie vor im Überfluss vorhanden. Daher können Sie sehr wohl in benachbarte Bereiche ausweichen. Das Problem ist jedoch, dass die Qualität der Feldflur als Ganzes so schlecht ist, dass ein langfristiges Zusammenrücken der Arten nicht möglich ist, da diese z.B. nicht genug Nahrung finden. Daher werden in der saP CEF-Maßnahmen gefordert, die geeignet sind, die allgemeinen Lebensbedingungen im nahen Umfeld des Eingriffs nachhaltig zu verbessern (Vermeidung von unbeabsichtigten Tötungen bei der Feldbestellung, Verbesserung der Nahrungsgrundlage, Tränken und Bademöglichkeiten.

 

 

Auch geht aus dem Gutachten nicht hervor, welche Ausweichgebiete in Frage kommen und wie gewährleistet wird, dass die Vögel diese mit großer Wahrscheinlichkeit auch annehmen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung: Die Gebiete wurden als Konsequenz der saP durch die Planer gesucht, zusammen mit saP-Gutachter und UNB diskutiert und dann in Bebauungsplan und Satzung aufgenommen. Die detaillierte Diskussion möglicher Gebiete ist nicht zwingend Teil einer saP; sie formuliert nur die artenschutzrechtlichen Erfordernisse.   

 

 

Bei CEF-Maßnahmen wird außerdem ausdrücklich verlangt, dass die Maßnahme in ein Gesamtkonzept eingebunden ist, welches das Konfliktpotential zwischen einzelnen Arten berücksichtigt, also auch mit den Arten in den potentiellen Ausweichgebieten. Auch hierzu fehlen Angaben.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes und die detaillierte Diskussion möglicher Gebiete ist nicht zwingend Teil einer saP; sie formuliert nur die artenschutzrechtlichen Erfordernisse.  

 

 

Damit die bestehenden Feldbrüterpopulationen auf bestehendem Niveau bleiben, muss für diese jeweils ein Minimalareal zur Verfügung stehen. Dabei ist von der Erkenntnis auszugehen, dass eine Population bei Unterschreitung einer Mindestgröße zusammenbricht (siehe Hovenstadt et al. 1991). Hier stellt sich die Frage, ob der geplante Eingriff dazu führen kann, dass das Minimalareal unterschritten wird und welche Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Konkret besteht generell die Gefahr bei kleinen Populationen, dass sie natürliche Schwankungen nicht mehr ausgleichen können und zusammenbrechen. Entsprechende Betrachtungen fehlen in der Begründung zum Bebauungsplan. Dies ist umso gravierender zu bemängeln, da die Populationen bereits besonders klein sind.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Minimalareal-Diskussion trifft bei Arten der Feldflur in der Regel nicht den Kern des Problems, auch nicht im Falle dieser Planung. Die Flächen sind im Grunde nach wie vor im Überfluss vorhanden, allerdings ist deren Qualität aus Sicht des Artenschutzes zu schlecht und für viele Arten nicht mehr geeignet. Natürlich zeichnen sich in den Abnahmen der Feldvogelarten auch die Flächenverluste wieder. Solange aber unser Wirtschaftssystem ausschließlich an Wachstum orientiert bleibt, wird auch das Problem der Flächenverluste grundsätzlich bleiben, und es wird ausschließlich die Feldvogelarten treffen, da weder Wälder noch Siedlungen jemals verkleinert werden. Ein Ausgleich für Flächenverluste in der Agrarlandschaft kann daher grundsätzlich nicht durch Schaffung neuer Agrarflächen erfolgen. Ein Ausgleich ist nur möglich, indem die allgemeinen Lebensbedingungen in der Feldflur nachhaltig verbessert werden (s.o.). Auch bei Kiebitz, Feldlerche und Rebhuhn ist die Lebensfeindlichkeit der aktuellen Flächen das Hauptproblem, nicht das Areal.

Ein pauschaler Verweis auf ein Worst-Case-Scenario reicht jedenfalls in Anbetracht der hohen

Anforderungen an CEF-Maßnahmen zur Risikobewältigung nicht aus.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Der Einwender ist mit der Anwendung von Worst-Case-Annahme offensichtlich nicht vertraut. Diese sind kein „pauschaler Verweis“, sondern eine konkrete Abhandlung der artenschutzrechtlichen Belange von Arten, deren Vorkommen in einem Planungsgebiet bekannt sind oder angenommen werden müssen, deren Betroffenheiten ohne Annahme des „schlimmsten Falles“ aber nicht ausreichend behandelt werden können. In der Regel führen Worst-Case-Annahmen zu höheren Kompensationserfordernissen als konkrete Bestandsaufnahmen. Im Extremfall wäre denkbar, dass bei einer fachgerecht durchgeführten Kartierung auch im konkreten Planungsgebiet nicht ein einziger Brutvogel festgestellt wird. Dann würde sich die Kompensation allein auf den naturschutzfachlichen Ausgleich beschränken. Ein artenschutzrechtlicher Ausgleich fände nicht statt.

 

 

Eine andere Frage stellt sich, wenn eine Population bereits den Punkt erreicht hat, dass sie in naher Zukunft wahrscheinlich verschwinden wird. Dies trifft auf die Feldbrüterpopulationen westlich von Mering zu. In diesem Fall sind die europäischen Richtlinien dahingehend zu interpretieren, dass jeglicher nachteiliger Eingriff zu unterbleiben hat und vordringlich Maßnahmen zum Schutze und zu Stabilisierung der Populationen getroffen wurden müssen, bevor überhaupt ein Eingriff in Erwägung gezogen wird. Eine CEF-Maßnahme, die allein dazu dient, den Abwärtstrend zu stabilisieren, ist jedenfalls nicht ausreichend und erfüllt nicht die Zielrichtung des europäischen und deutschen Artenschutzrechts. Vielmehr müssen die betroffenen Population nachweislich vor Beginn eines Eingriffes, einen weitgehend stabilen Zustand erreicht haben.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Worauf begründet der Einwender die Annahme, dass die Minimumareale im Meringer Feld bereits unterschritten sind und dass die Feldvogelarten dort „wahrscheinlich verschwinden“ werden? Diese Annahme entbehrt jegliche fachliche Grundlage, und die darauf aufbauende Argumentation ist rein hypothetisch. Es ist ein Fakt, dass ohne die Baumaßnahmen der Bahn die ökologische Situation im Meringer Feld schlechter wäre als heute, weil kein Landwirt freiwillig Flächen für die Schaffung von Biotopen bereitstellen würde, auch nicht die Marktgemeinde Mering. In ähnlicher Weise wird auch dieser Eingriff durch die Ausgleichsmaßnahmen eine grundsätzliche Verbesserung der Lebensbedingungen auf dem Meringer Feld bewirken.

 

 

Bei CEF-Maßnahmen schreibt die EU-Kommission vor, dass die Fläche mindestens in gleicher Größe und gleicher Qualität ersetzt wird (EU-Guidance Document). Bei besonders kritischen Situationen hat sogar ein höherer Ausgleich zu erfolgen. Dies ist in Anbetracht der geringen Populationsgrößen der Fall.

Fachliche Würdigung und Abwägung: Die CEF-Maßnahmen orientieren sich an Populationsgröße und Flächen- bzw. Strukturbedarf der betroffenen Arten, nicht an der Realgröße des Eingriffs. Wird z.B. in einer 10 ha großen Fläche 1 Biotopbaum mit 1 Spechthöhle entfernt, dann wird Ersatz für 1 Spechthöhle geschaffen und ggf. erforderlicher Lebensraumausgleich, aber es werden nicht 10 ha Biotopbäume gepflanzt. Zu den Erfordernissen der betroffenen Feldvogelarten wurde schon weiter oben Stellung bezogen. Ein ausreichender Ausgleich wird sichergestellt.

 

 

Es müssen Strukturen vorhanden sein, die eine Aufzucht der Jungvögel ermöglicht. Dazu gehört insbesondere ein ausreichendes Nahrungsangebot (Insekten, Regenwürmer, Larven) sowie viel Wasser und ausreichend Abstand zu Predatoren (Füchse, Raubvögel, Hunde) sowie möglichst geringe Störung durch Spaziergänger, Radler und landwirtschaftliche Fahrzeuge. Auch müssen die Flächen frei von Baumbewuchs sein und möglichst eben, damit die Vögel die Umgebung beobachten können.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Dies ist kein Einwand, sondern unterstützt die Forderungen des saP: z.B. „Ausgleichsflächen sind sicherzustellen und bereits im Eingriffsjahr aus der Nutzung zu nehmen [..]“ (CEF-Maßnahme in 2.1.). „Gestaltung und Pflege von Ausgleichsflächen für den Kiebitz (Rückumwandlung von Äckern in Wiese, Anlage von Seigen); diese Maßnahmen kommen auch anderen Feldvögeln zu Gute; die Sicherung sollte als CEF-Maßnahme erfolgen (aus der Nutzung nehmen); keine Gehölzpflanzungen in der freien Feldflur“ (Kompensationsmaßnahme in Punkt 3 der Prüfung der Verbotstatbestände). Eine weitere Konkretisierung erfolge in Bebauungsplan und Satzung.

 

 

Als Flächengröße wird z.B. pro Kiebitz-Brutpaar in der Fachliteratur 1-3 ha angegeben (Flade 1994).

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

In Übereinstimmung mit der UNB wird maximal von potenziell 1 BP Kiebitze im Planungsgebiet ausgegangen. Der Umfang der Ausgleichsflächen ist daher ausreichend.

 

 

Auch ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Vogelarten durchaus unterschiedliche Ansprüche haben.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Da der Kiebitz unter den betroffenen Arten die höchsten Anforderungen an den artenschutzrechtlichen Ausgleich stellt, wurden diese für den Kiebitz optimiert, da auch die übrigen Arten dadurch profitieren. Gemeinsames Problem dieser Arten ist, dass sie vielfach untergepflügt werden. Dies wird durch die Ausgleichsflächen künftig wirksam unterbunden. Daneben finden sie künftig verbesserte Ernährungsbedingungen vor.

 

 

 

Die von der Marktgemeinde ausgewiesenen Flächen sind in Anbetracht dieser Anforderungen nicht geeignet. Flurnummern 3242/2 und 3242/3 liegen in einem von einem Wall mit dichtem Büschen und Bäumen bewachsenem Gebiet. Um es für den Kiebitz herzurichten, müssten umfassende strukturelle Eingriffe erfolgen und es müssten Büsche und Bäume gerodet werden, ggf. müssten sogar die Erdwälle abgetragen werden. Das stell einen erheblichen Eingriff dar und es müsste ermittelt werden, welche ggf. schützenswerten Arten dort vorkommen (Amphibien, Reptilien, Insekten etc.) und ob deshalb eine derartige Maßnahme überhaupt zulässig ist.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die vorgeschlagene Ausgleichsfläche Fl.Nr. 3242/2 und Fl.Nr. 3242/3 wird entsprechend der Anforderungen aus der saP vergrößert. Die Gehölze werden bis auf einen minimalen Rest im Westen entfernt. Durch die entstehende Freifläche werden die Brutplätze auf den Äckern nördlich der Ausgleichsfläche mit der bestehenden Ausgleichsfläche mit Flachwasserbereichen vernetzt. Dies ermöglicht Kiebitzen mit ihren Jungen die Einwanderung in die Ausgleichsflächen zu Nahrungssuche, Trinken und Baden, und erhöht deren Nachwuchsrate. Die frei werdenden Flächen stehen zudem als zusätzliches Areal für den Kiebitz und andere Feldvogelarten zur Verfügung.

Die zu entfernenden Gehölze werden auf den als Ausgleich anzurechnenden Grünflächen des Vorhabens ersetzt. Da die vorgesehenen Ausgleichsflächen bei der Erstellung der saP noch nicht bekannt waren, hat sich diese nicht dazu geäußert. Es ist aber offensichtlich, dass hierdurch neue mögliche Betroffenheiten entstehen können. Dies erfordert einen Nachtrag der saP und voraussichtlich einen weitergehenden Ausgleich in einer zusätzlichen Ausgleichsfläche. Da Ausgleichsmaßnahmen für den Kiebitz aber nur im räumlichen Umfeld des Meringer Feldes Aussicht auf Erfolg haben, ist der Ausgleich in vorgesehener Weise erforderlich.

 

 

Diese und ebenso die anderen Flächen sind weiterhin zu klein, um mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie erfolgreich als Brut- und Aufzuchtraum genutzt werden.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Dies ist nicht zutreffend, da es sich bei den Zielarten ja weiterhin um Feldvogelarten handelt. Die vorgesehenen Maßnahmen werten den Feldlebensraum effektiv auf, so dass dieser für zusätzliche Brutpaare attraktiv wird und bessere Überlebenswahrscheinlichkeiten für deren Jungen sicherstellt.

 

 

Um dies zu bewerten, kann man sich auf die Ergebnisse von Feldversuchen (NABU 2016 [2017, Anm. d.Verf.]) zu Kiebitzinseln, also Flächen, die für bestimmte Zeiten aus der

Bewirtschaftung genommen werden und mit zusätzlichen Maßnahmen (z.B. Feuchtstellen) für eine Besiedlung vorbereitet werden, beziehen. Im Ergebnis wurden etwa die Hälfte der Kiebitzinseln angenommen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Untersuchung des NABU (2017) zeigten vor allem ein große Heterogenität der Ergebnisse. Sie macht zudem keine Aussage über die Vorkommen des Kiebitzes vor Anlage der Kiebitzfenster. Sie macht jedoch deutlich, dass der Erfolg der Kiebitzinseln größer ist, wenn schon vorher Kiebitzvorkommen das sind (wie im Meringer Feld). Insofern taugt die NABU-Studie nicht zu Prognose, wie erfolgreich Kiebitzinseln im Meringer Feld sein werden.

 

 

Das Ergebnis ist dabei stark abhängig von der Größe der Kiebitzinseln sowie weiterer Maßnahmen wie Schutz vor Prädatoren durch Elektrozäune und Feuchtstellen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Diese Aussage verzerrt die Ergebnisse der Untersuchung des NABU (2017), aus der Zusammenfassung:

(1) „Kiebitzinseln können, wenn diese von Kiebitzen besiedelt werden, hohe Bruterfolge von Kiebitzen aufweisen. Wichtig sind offenbar das Brutvorkommen von Kiebitzen im Umfeld der Maßnahme [..]“ [s.o.]

(2) „Eine vorübergehende Bewirtschaftungsruhe auf Sommerungen mit aktuellen Kiebitzvorkommen (Mais) [vergleichbar mit PIK-Maßnahme, Anm. d, Verf.] kann zu recht hohen Bruterfolgen führen, insbesondere wenn die Flächen natürliche Nassstellen aufweisen.“ Da die Anlage von Nassstellen in allen CEF-Flächen geplant ist, taugt die Argumentation nicht als „Einwand“, sondern ist eine Bestätigung der vorgesehenen Maßnahmen.

(4) „Elektrozäune können den Bruterfolg von Kiebitzen in Kombination mit Maßnahmen gegen landwirtschaftlich bedingte Verluste erheblich steigern.“ Der Einsatz von Elektrozäunen ist also keine Voraussetzung für den Erfolg, sondern eignet sich als flankierende Maßnahme. Ist in CEF-Flächen nicht vorgesehen.

 

 

Es wird angegeben, dass ab einer Flächengröße von 1,8 ha die Flächen deutlich häufiger angenommen werden. Schmidt et al. (2016) kommt in Feldversuchen mit 61 Kiebitzinseln zu ähnlichen Ergebnissen und belegt zusätzlich, dass es auf nur einem Viertel der Kiebitzinseln zu einem Bruterfolg kommt. Er stellt fest, dass eine Kiebitzinsel eine Flächengröße von mindestens 2 ha haben sollte.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Untersuchung des NABU (2017) zitiert an dieser Stelle die Untersuchung von SCHMIDT et al. (2016); es sind also keine „zusätzlichen“ Untersuchungen. Auch hier werden die Ergebnisse völlig verdreht: Erstens kommt nur heraus, dass die Erfolge auf größeren Flächen günstiger sind als auf kleineren. Das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass kleinere Flächen ungeeignet seien. Zweitens heißt es zum Bruterfolg wörtlich:

„65 % der untersuchten Kiebitzinseln wurden von Kiebitzen genutzt, während die Besiedlung auf den Vergleichsflächen [ohne Maßnahmen, Anm. d. Verf.) mit 37 % deutlich geringer war. 64 Kiebitzpaare brüteten auf 26 der 61 Kiebitzinseln, nur 18 Paare nutzten 9 der 61 Vergleichsflächen zur Brut. Auch der Schlupferfolg war auf Kiebitzinseln signifikant höher (24 erfolgreiche Bruten auf 11 Flächen [Hervorhebung durch den Verfasser, auf 26 Flächen brütetet der Kiebitz = 46%] gegenüber nur 3 Bruten auf 2 Vergleichsflächen). Lediglich auf vier Kiebitzinseln konnten flügge Junge nachgewiesen werden [4 von 11 = 36% bzw. 4 von 26 = 15%, Anm. d. Verf.].“ Ursachen für die Nestverluste und die Jungenmortalität werden nicht genannt, sind aber wohl in Prädation, fehlenden Wasserstellen, fehlender Nahrung oder großen Trockenheit zu sehen, Faktoren die nur bedingt mit der Flächengröße zu tun haben. Auch in Sachsen sind Kiebitzfenster ein Erfolg.

 

 

Aus diesem Grunde sind, im Sinne der hohen Anforderungen für CEF-Maßnahmen, die vorgesehenen Flächen viel zu klein. Um Bruterfolge mit einiger Sicherheit zu gewährleisten, müssen mindestens 2 bis 3 Flächen zu je 2 ha vorgesehen werden. Dies würde dann auch dem für CEF-Maßnahmen geforderten 1:1-Ausgleich nahe kommen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Da die vorangegangene Argumentation auf verdrehten Darstellungen der Ergebnisse beruht, sind die hiergezogenen Schlussfolgerungen nicht haltbar. Die CEF-Maßnahmen zielen auf den Ersatzsatz für den potenziellen Verlust von 1 Brutplatz hin und haben eine Gesamtfläche von ca. 2,4 ha. Das erscheint auch aufgrund der zitierten Untersuchungen ausreichend. Die Forderung eines 1:1 Flächenausgleichs überzieht das tatsächliche artenschutzrechtliche Erfordernis, und übersieht zudem, dass die neugeschaffenen Flächen eine viel größere Wertigkeit für Feldvogelarten haben werden, als die in den Verlust gehenden Flächen.

 

 

In diesem Zusammenhang ist auch wichtig zu erwähnen, dass die EU-Richtlinien sich auf den

Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten beziehen. In diesem Sinne ist das geplante Baugebiet Teil des Fortpflanzungsgebietes der Feldbrüter, unabhängig davon, ob sie genau dort in einem Jahr brüten. Entscheidend ist der räumliche Zusammenhang und die Tatsache, dass die Feldbrüter das Gebiet auch als Nahrungsquelle für die Aufzucht ihrer Jungen benötigen. Das EU-Recht sieht auch keine Aufteilung

in weniger bedeutsame Randbereiche bzw. bedeutsame Kernbereiche vor und daraus lassen sich entsprechend keine Begründungen herleiten, um eine als CEF-Maßnahme erforderliche Ausgleichsfläche unter das Verhältnis 1:1 zu verkleinern.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Genau dies wurde durch die Potenzialanalyse berücksichtigt. Bezugsgröße für den erforderlichen Ausgleich ist aber auch hier die tatsächliche oder anzunehmende Betroffenheit, nicht die Fläche.

 

 

Bei der Berechnung der Flächengröße ist auch zu berücksichtigen, dass mehrere

Feldbrüterpopulationen im Gebiet vorkommen. Die daraus resultierende Konkurrenz muss, wie oben angegeben, nach EU-Recht berücksichtigt werden. So benötigen laut Auskunft von Dr. Uwe Bauer Feldlerchen Reviergrößen von 0,5 bis 0,79 Hektar und Kiebitze, wie oben angegeben 1 bis 3 ha. Bei Besatz einer Fläche mit mehreren Arten muss deshalb ein entsprechender Aufschlag erfolgen. Angaben hierzu fehlen in der Begründung zum Bebauungsplan und im saP.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Aus der Untersuchung NABU (2017) gibt es keinen Hinweis auf eine entsprechende Konkurrenz. Im Gegenteil heißt es:  Die Untersuchungen in Ostdeutschland aus dem Vorjahr hatten gezeigt, dass Kiebitzinseln über den Schutz der Kiebitze hinaus eine Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität in der Agrarlandschaft spielen können. Es wurden hier zahlreiche weitere Vogelarten nachgewiesen, darunter Arten der bundesweiten Roten Liste der Brutvögel mit Brutverdacht oder Brutnachweisen“. Auch in der saP wurde das gewürdigt:

„Der Flächenverlust kann insbesondere dadurch ausgeglichen werden, dass die verbleibende Fläche hinsichtlich der Erfordernisse des Kiebitzes aufgewertet wird (Rückumwandlung von Ackerflächen in Wiesen, Anlage von feuchten Seigen). Dies kommt auch anderen Ackerbrütern zu Gute“ (saP, S. 4, ähnlich S. 12).

 

 

Die von der Marktgemeinde vorgeschlagenen Flächen zum Schutze der Feldbrüter haben einen Abstand von ca. 120 bzw. ca. 280 Metern zur Staatsstraße ST2380. Damit liegen diese Entfernungen deutlich unter den Effektdistanzen, bei denen man davon ausgehen kann, dass die Auswirkungen der Straße keine wesentliche Beeinträchtigung für das Brutverhalten bedeuten (siehe hierzu „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Bundesverkehrsministerium 2010“). Entsprechend sind die Flächen weiter nördlich auszuweisen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Effektdistanz bezeichnet die Entfernung, bis zu der ein Effekt der Straße auf die Brutvogeldichte festgestellt werden kann. Die bezeichnet nicht den Bereich, innerhalb der eine Vogelart nicht mehr vorkommt. Die Stärke der Effekte sind artspezifisch und verkehrsabhängig.

Besonders stark sinkt die Habitateignung auf den ersten 100 Metern (beim Kiebitz bis um 75-100%, bei der Feldlerche um 20-50%), darüber hinaus bis zur Effektdistanz (beim Kiebitz 200m bzw. 400 m, bei der Feldlerche 100 m bis 300 m) auf nur mehr 10% (Feldlerche) bis 25% (Kiebitz), auch bei Anwesenheit von Rad- und Fußgängerverkehr. Bei einem Verkehr von bis einschließlich 20.000 Kfz/24h bleiben immer also immer noch eine Eignung von 75% bis 90%. Das ist zwar nicht optimal, sollte aber ausreichen, um 1 BP Kiebitz und weiterne Fedvogelarten eine sichere Brut oder ihm und seinen Jungen zumindest den Zugang zu sicheren Nahrungsflächen und ggf. einer kleinen Tränke zu ermöglichen.

 

 

In Anbetracht der kleinen Populationsgrößen sollten begleitende Maßnahmen erfolgen, um den Erfolg der CEF-Maßnahmen zu unterstützen. Hierzu gehört z.B. die Kennzeichnung und der Schutz von Kiebitznestern indem z.B. mit den Landwirten vereinbart wird, dass Nester markiert werden und diese beim Mähen und Ausbringen von Gülle und Pestiziden geschützt werden. Auch sollte eine passive Prädatorenkontrolle z.B. durch Einzäunung der Brut- und Aufzuchtsflächen erfolgen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Lage der CEF-Flächen ist eindeutig festgelegt. In diesen ist die Ausbringung von Düngung (Gülle) und Pestiziden verboten. Eine zusätzliche Markierung von Nestern ist nicht erforderlich. Die Einzäunung zum Schutz vor Prädatoren geht über die Erfordernisse des Ausgleichs hinaus, da sie auch im übrigen Meringer Feld nicht praktiziert wird. Flankierend Maßnahmen durch die Marktgemeinde oder die Jägerschaft werden jedoch begrüßt.

Aus dem Bebauungsplan geht nicht klar hervor, welche konkreten artenschutzrechtlichen

Ausgleichsflächen geschaffen werden sollen. Hier wird einerseits von „PIK-Flächen“ (Kiebitzfenster) und andererseits von „Dauerhaften Ausgleichsflächen“ gesprochen, die ggf. zu pachten sind. Es ist nicht klar, ob auf den abgebildeten Ausgleichsflächen Kiebitzfenster eingerichtet werden sollen und wo ggf. die gepachteten Flächen liegen. Auch ist nicht klar, welche Größe die Kiebitzfenster haben werden. Im saP werden Kiebitzfenster als Maßnahme nicht erwähnt und beschrieben, die Frage ist daher, ob diese überhaupt seitens des Gutachters empfohlen wurden. Hier sollte im Bebauungsplan klarer beschrieben werden, welche Maßnahmen und Flächen konkret vorgesehen sind.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Satzung enthält all diese erforderlichen Angaben.

 

 

Zukünftige Maßnahmen müssen berücksichtigt werden und „zu vermeiden ist in jedem Fall eine sukzessive Verkleinerung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch eine isolierte Betrachtung von Einzelvorhaben, deren Effekt in der Summe deutlich schwerwiegendere Auswirkungen verursacht“ (Runge et al. 2010). In diesem Sinne ist daher zu beachten, dass die Marktgemeinde bereits in den Planungsunterlagen dokumentiert hat, dass sie das Baugebiet in Zukunft erweitern möchte. Weiterhin befindet sich die sogenannte Osttangente in der konkreten Planung, die genau durch dieses Gebiet führen soll. Es ist hier beim staatlichen Bauamt nachzufragen, warum diesbezüglich keine Angabe erfolgte, insbesondere ausdrücklich im Anschreiben die Aufforderung enthalten ist, Aufschluss über beabsichtigte oder geplante Maßnahmen zu geben, damit diese bereits rechtzeitig im Vorfeld berücksichtigt werden können. Es ist auf jeden Fall nicht zulässig, dass einzelne Maßnahmen für sich betrachtet jeweils nur eine kleine Wirkung entfalten und deshalb durchgeführt werden, in der Summe aber ein sehr großer Schaden auftritt, insbesondere wenn die Maßnahmen bereits in Planung befindlich sind.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Es ist richtig, dass künftige Planungen einen Einfluss auf die Artenschutzbelange haben können. Diese sind aber in den künftigen Verfahren zu berücksichtigen. Dabei müssen diese die rechtskräftigen Vorhaben berücksichtigen (nicht umgekehrt).

 

 

In der Begründung zum Bebauungsplan wird von einem sogenannten Worst-Case-Ansatz ausgegangen, um eine Kartierung im Frühjahr 2018 zu vermeiden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Betrachtungsweise bei der vorliegenden Konzeption der Ausgleichsmaßnahmen zum Tragen kommt. Entsprechende Berechnungshinweise fehlen. Angaben im saP sind hierzu ebenfalls nicht enthalten.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die saP wurde als Potenzialanalyse mit worst-case-Betrachtung durchgeführt. Insofern sind alle Schlussfolgerungen der saP und die daraus resultierenden Ausgleichserfordernisse Ergebnis dieser Vorgehensweise.

 

 

Die Maßnahmen müssen in der gesamten möglichen Brutzeit, also wie im saP angegeben, vom 1.3. bis 31.8. greifen. Auf Seite 20 in der Begründung zum Bebauungsplan wird hingegen das Zeitfenster vom 15.3. bis 15.7. festgelegt. In Anbetracht der geringen Populationsgröße sollte im Sinne einer Risikominimierung das größere Zeitfenster gewählt werden.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Zeitfenster orientieren sich an den Maßgaben der bayerischen Kompensationsverordung bzw. deren „Arbeitshilfe Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)“.

 

 

saP - Kapitel 4.1: Die Aussagen, dass das Anlegen von Trockenlebensräume keinen nennenswerten Beitrag zur Biotopvernetzung leisten würde, muss überprüft werden. Zunächst bestehen sowohl nördlich als auch südlich des Planungsgebietes im Lechtal zahlreiche Magerrasenbiotope. Ein Magerrasenbiotop im Meringer Feld würde entsprechend eine große Wirkung in einer Verbundachse leisten. Auch befindet sich jenseits der Bahn im Ortsbereich von Mering ein kleines Magerrasenbiotop unmittelbar neben dem Bahnhof St. Afra (sog. Meringer Stadtbiotop), welches ebenfalls von der unteren Naturschutzbehörde als Teil einer Vernetzungsstrategie angesehen wird.

 

 

saP - Kapitel 2.2: Hier ist „Tötungsverbot ist erfüllt“ mit „Ja“ anzukreuzen. Weiterhin ist als Maßnahme zu definieren, dass überprüft wird, ob im Baugebiet gebrütet wird. Eventuell im Baugebiet aufgefundene Kiebitz- und Lerchennester sind zu kennzeichnen und für die Dauer der Brutzeit und Jungvogelaufzucht sind Baumaßnahmen in der Nähe der Nester auszusetzen. Entsprechendes gilt für saP - Kapitel 2.3.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die Frage, ob das Tötungsverbot erfüllt wird, ist unter Einbeziehung der getroffenen Maßnahmen zu beantworten. Die Erforderliche Vermeidungsmaßnahme ist gemäß saP: „Um eine Tötung zu vermeiden, ist die Abräumung der Äcker außerhalb der Brutzeit durchzuführen, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8.“ Somit wird es keine „im Baugebiet aufgefundene Kiebitz- und Lerchennester“ geben, und die Frage ist mit „Nein“ zu beantworten.

 

 

Umweltbericht - Kapitel 2.5. […]

Umweltbericht - Kapitel 2.1 und saP: Es liegen aktuelle Aussagen seitens Dr. Bauer zu Kiebitz,

Feldlerche, Wiesenschafstelze und Rebhuhn vor. Bitte den Text entsprechend anpassen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung:

Die aktuellen Daten zu Kiebitzbrüten wurden bei Herrn D. Uwe Bauer angefragt und von diesem dankenswerterweise mit Email vom 19. September 2017 beantwortet. Die restlichen Arten wurden mittels Potenzialanalyse ermittelt und berücksichtigt. In der Regel sind die Anforderungen, die sich aus einer Potenzialanalyse ergeben höher aus bei einer Kartierung.

„An: Hermann Stickroth

Betreff: Re: Kiebitze im Lechtal bei Mering

Hallo Herr Stickroth,

in Beantwortung Ihrer Anfrage betr. das geplante Gewerbegebiet an der Bahnlinie westlich Mering kann ich Ihnen die aktuellen Kiebitzdaten zur Verfügung stellen, da ich kürzlich als Wiesenbrüterberater für den Landkreis AIC (LfU) die Koordinaten aller Brutpaare des Lkr. AIC 2017 für das LfU nach Gauß-Krüger erstellt habe. Brutgebiet westlich Mering: 2017 6 BP, davon nördlich der Straße Mering-Stau 23: 3 BP mit folgenden Revierkoordinaten: RW 44222606 HW 5348736= 2 BP; RW 4422992 HW 5349298= 1 BP. Südlich der Straße Mering-Stau 23: RW 4423162 HW 5347952= 2 BP; RW 4422922 HW 5347888= 1 BP.

Jährliche Brutbestände des Kiebitz -Brutgebiets westlich Mering: 2010 7-9 BP; 2011 11-12 BP; 2012 6 BP; 2013: 3 BP; 2014 8 BP; 2015 5-6 BP; 2016 8 BP;2017 6 BP.

Grüße

Uwe Bauer

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Den Einwendungen wird nicht stattgegeben.

 

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Abstimmungsergebnis:   17 : 7

 

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