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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 05.12.2017:

Wir haben zu o.g. Vorhaben zuletzt mit Schreiben vom 15. September 2017 (Gz. 24-4621.1-196/5; 24-4622.8196-12/1) Stellung genommen. Die darin gemachten Aussagen sind weiterhin vollinhaltlich gültig.

 

Stellungnahme vom 15. September 2017

wir äußern uns zur vorgelegten Bauleitplanung wie folgt:

 

2.1 Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach §1 Abs. 4 BauGB auslösen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP)

LEP 5.3 Begründung: Einzelhandelsagglomerationen

Regionalplan der Region Augsburg (RP 9)

RP 9 B I 4.4.1.3 (Z) Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss und -rückhalt; hier Nr. H 7 "Paar"

 

2.2 Stellungnahme aus Sicht der Landes- und Regionalplanung:

Landes- und regionalplanerische Belange stehen dem Vorhaben nicht grundsätzlich entgegen.

Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in seinem nördlichen Bereich innerhalb eines faktischen Überschwemmungsgebietes der Paar sowie im östlichen Teilareal im Randbereich des Vorranggebietes für den Hochwasserabfluss und -rückhalt Nr. H 7 "Paar" (vgl. RP 9 B I 4.4.1.3 (Z) LV.m. Karte 2a "Siedlung und Versorgung") liegt. In Vorranggebieten kommt dem vorbeugenden Hochwasserschutz gegenüber anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Vorrang zu. Ob bzw. inwiefern sich im vorliegenden Fall hieraus besondere Anforderungen an die Planung ergeben, wird vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu beurteilen sein.

 

Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, Az. 15 N 15.1201 und vom 28. Februar 2017, Az. 15 N 15.2042).

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Es wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth verwiesen. Das Wasserwirtschaftsamt ist mit dem vorgeschlagenen Retentionsraumausgleich einverstanden. Das Wasserwirtschaftsamt stellt sogar fest, dass „nach Durchführung des Hochwasserschutzes an der Oberen Paar (Bau des HRB Putzmühle und HRB Merching) wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beim Abfluss eines hundertjährigen Hochwasserereignisses nicht mehr geflutet.“

 

Eine Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel wird aufgenommen. Diese Festsetzung lautet wie folgt:

„Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten des Nahversorgungsbedarfs sowie des Innenortsbedarfs, gemäß der Anlage „Anlage 2 zur Begründung des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)“ sind unzulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO).

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Satzung und Begründung werden entsprechend ergänzt.

 

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Abstimmungsergebnis:   24 : 0

 

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