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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 08.12.2017:

Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 21.09.2017. Die darin vorgetragenen

Einwendungen bestehen nach wie vor.

 

Im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs am 04.10.2017 wurden einige wesentlichen Aspekte mit Vertretern der Gemeinde und des Planungsbüros erörtert. Besprochen wurde dabei u. a.,

-dass der Kompensationsfaktor in Anbetracht der geplanten umfangreichen Versiegelungen zumindest bei einem Faktor von 0,45 liegen müsste.

-zumindest die Hälfte der insgesamt erforderlichen Kompensationsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität des betroffenen Kiebitzbrutgebietes (sogenannte CEF-Maßnahmen) herzustellen wäre (beim Faktor 0,45 ergeben sich rund 3,57 ha Gesamtausgleichsfläche und 1,785 ha für Kiebitzmaßnahmen). Soweit diese Flächen dauerhaft an geeigneter Stelle verbleiben und ökologisch entsprechend aufgewertet werden, können die CEF Maßnahmen auf die Gesamtausgleichsverpflichtung nach dem Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung mit angerechnet werden. Soweit nicht alle Flächen für die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen erworben werden können, wurde auch die grundsätzliche Möglichkeit, einen Teil der CEF­ Maßnahmen über sogenannte produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (v. a. in Form von Ackerbrachen zwischen 15.03. und 15.07.) umzusetzen, angesprochen. Diese könnten aber nicht gleichzeitig als Ausgleichsflächen angerechnet werden.

-für die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auch textliche Festsetzungen mit einem eindeutig nachvollziehbaren Pflanzgebot erfolgen müssten.

 

In den nunmehr überarbeiteten Planunterlagen ist dazu nun folgendes enthalten:

 

1. Kompensationsfaktor

Der Kompensationsfaktor wurde gegenüber der Vorabstimmung noch weiter abgesenkt und nunmehr mit 0,4 festgelegt.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (1):

Der Kompensationsfaktor wurde vom Markt Mering nochmals überprüft und aufgrund des großflächigen Eingriffes auf 0,5 angehoben.

 

Beschlussvorschlag (1):

Der Anregung wird stattgegeben.

 

 

Auf Grund der Bedeutung der vorgesehenen Baufläche (Lage des gepl. Industriegebietes im Schwerpunktgebiet des Naturschutzes nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABS'P) und Lage im Kiebitz-Brutqebiet) und der geplanten umfangreichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (großflächige Versiegelungen) ist der Kompensationsfaktor aus unserer Sicht zu niedrig angesetzt.

 

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (2):

Der Kompensationsfaktor wurde vom Markt Mering nochmals überprüft und aufgrund des großflächigen Eingriffes auf 0,5 angehoben.

 

Beschlussvorschlag (2):

Der Anregung wird stattgegeben.

 

 

Mit einzustellen ist dabei auch, dass selbst über die GRZ von 0,8 hinaus Stellplätze und Feuerwehrumfahrten zulässig sein sollen (nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 werden diese Flächeninanspruchnahmen auf die GRZ nicht angerechnet, wenn sie versickerungsfähig ausgebildet werden).

 

2. Bewertung des Ausgangszustandes und des Aufwertungsumfangs der Kompensationsflächen

Im Entwurf des Bebauungsplanes wird davon ausgegangen, dass es sich bei den ins Auge gefassten Ausgleichsflächen FI. Nrn. 3983, 2234 und 3242/2 und 3242/3 Gemarkung Mering um intensiv bewirtschaftete Ackerflächen handeln würde. Tatsächlich liegen hier aber Grünlandflächen und teilweise Brachflächen vor. Der Ausgangszustand wurde damit nicht richtig erfasst und bewertet. Auf Grund des deutlich höheren Ausgangszustandes der Flächen ist die angesetzte ökologische Verbesserung wesentlich geringer, als angesetzt. Die naturschutzrechtliche Kompensation ist damit nicht sachgerecht in die Abwägung eingestellt.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (3):

Die Bewertung der betreffenden Ausgleichsfläche wurde überprüft und korrigiert. Diese stellen in der Tat Sukzessionsflächen mit standortfremden Gehölzen dar, diese entsprechen nicht der naturräumlichen Vegetation des Lechfeldes. Zur Wiederherstellung der naturräumlichen Vegetation kann die gleiche ökologische Kompensation wie bei Ackerflächen aufrechterhalten werden.

 

Beschlussvorschlag (3):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

Hinweis:

Ein geringerer Aufwertungsumfang könnte mit einer Vergrößerung der Kompensationsflächen ausgeglichen werden. Vorhandene Aufwertungspotentiale sollten auf den Flächen ausgeschöpft werden (z. B. durch kräuterreiche Ansaaten, etc.).

 

3. CEF-Maßnahmen zum Schutz des Kiebitz

Lt. vorliegendem Entwurf sollen die Grundstücke FI. Nrn. 3176, 31175,3227/5, 3242/2 und 3242/3 Gemarkung Mering als CEF-Maßnahmen Verwendung finden. Im Entwurf der textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer 8.1.2 einerseits produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen und andererseits dauerhafte Ausgleichsflächen vom Grundsatz her erläutert und eine Umsetzung im abgestimmten Suchkorridor angesprochen. Eine konkrete Zuordnung der Maßnahmen zu einzelnen Flurstücken fehlt aber.

 

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (4):

Eine konkrete Zuordnung der Maßnahmen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht darstellbar, erfolgte jedoch zwischenzeitlich. PiK Maßnahmen sind auf den angeführten Teilflächen 3242/2 und 3242/3 nicht vorgesehen. Zwischenzeitlich werden diese Flächen gänzlich eingestellt und die nördlich angrenzende Teilfläche der Fl.Nr. 3244/2 hinzugenommen. PiK kommen für den Markt Mering nur für die vier Ackerflächen mit den Fl.Nrn. 3176 (TF), 3175, 3227/5 und 3224/2 in Frage.

 

Beschlussvorschlag (4):

Der Anregung wird stattgegeben.

 

 

Bei der Beurteilung der als Maßnahmenflächen grundsätzlich genannten' Grundstücke (s.o.) kommt die untere Naturschutzbehörde zu folgenden Ergebnissen:

Die Flurstücke 3242/2 und 3242/3 Gemarkung Mering sind als CEF Maßnahmen für den Kiebitz vollständig ungeeignet. Diese Flächen sind umgeben von höheren Gehölzstrukturen. Von diesen geht eine erhebliche Scheuchwirkung aus. Dieser Raum wurde daher bisher weder als Brut- noch als Nahrungshabitat von Kiebitzen genutzt. Bodeneingriffe (z. B. zur Herstellung von Kleingewässern) sind auf Grund der Altlastenproblematik hier überhaupt nicht umsetzbar. Diese Flächen können damit als Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität nicht in Ansatz gebracht werden, da sie weder als Brut noch als Nahrungshabitat für den Kiebitz geeignet sind.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (5):

Es ist richtig, dass die Flächen im aktuellen Zustand für den Kiebitz nicht geeignet sind. Die Umsetzungsmaßnahmen sehen daher eine Entbuschung der Brachflächen bzw. die Rodung der angeflogenen Bäume (v.a. Weiden) sowie die Beseitigung der Erdwälle und Haufwerke, die Anlage von Nassstellen und flachen Geländemulden und die Entwicklung einer extensiven Wiese vor, die nach Norden und Nordosten hin zur Feldflur offen ist , so dass die entstehende Freifläche die Brutplätze auf den Äckern nördlich der Ausgleichsfläche (lt. Koordinaten von Dr. Uwe Bauer) mit der bestehenden Ausgleichsfläche mit Flachwasserbereichen vernetzt wird. Dies ermöglicht Kiebitzen mit ihren Jungen die Einwanderung in die Ausgleichsflächen zu Nahrungssuche, Trinken und Baden, und erhöht deren Nachwuchsrate. Die frei werdenden Flächen stehen zudem als zusätzliches Areal für den Kiebitz und andere Feldvogelarten zur Verfügung.

Da In den Untergrund wegen der Altlastenproblematik nicht eingegriffen werden darf, ist geplant die Haufwerke und Wälle aus unbedenklichem Material auf dem bedenklichen Untergrund aufzubringen und die Nassstellen und Mulden in diesem Material zu modellieren.

Uns ist bewusst, dass der Eingriff artenschutzrechtlich bewertet werden muss und ggf. ein Ausgleich für Gehölzverluste und Fläche erforderlich ist. Hierfür steht auch eine weitere Ausgleichsfläche zur Verfügung. Die Erhaltung der Gehölzstrukturen, die durch Sukzession in der aufgelassenen und wiederverfüllten Kiesgrube entstanden sind, enstsprechen werden den Zielen des ABSP für das Meringer Feld, noch den Entwicklungszielen der benachbarten Ausgleichsflächen (insbesondere der A/E-Fläche 168673 auf Fl.Nr. 3226/4). Diese Flächen werden viel dringender als Offenlandhabitate für den Feldvogelschutz gebraucht, statt als Gehölzstrukturen, die sich jederzeit an anderer Stelle ersetzen lassen.

 

Beschlussvorschlag (5):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass eine "temporäre Kompensation" (siehe Begründung des Bebauungsplanes Seite 19) für die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann, Ausgleichsmaßnahmen müssen für die Dauer des Eingriffs zur Verfügung stehen. Bei einem Gewerbegebiet, dass voraussichtlich dauerhaft vorhanden sein wird, ist auch der naturschutzrechtliche Ausgleich dauerhaft herzustellen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (6):

Der Markt Mering geht bei der Formulierung von „temporären PiK Maßnahmen“ selbstverständlich davon aus, dass diese vor Eingriff zur Verfügung stehen und auch die Maßnahmen hergestellt sind, jedoch kann der Markt Mering diese auch gegen andere Flächen (vielleicht sogar geeignetere) mit PiK-Maßnahmen austauschen.

 

Beschlussvorschlag (6):

Die Anregung wird zu Kenntnis genommen.

 

 

Flächen, deren künftige Verwendung noch unklar ist (bei den Flurstücke Nrn. 3242/2 und 3242/3 Gemarkung Mering so dargelegt), eigenen sich dementsprechend nicht als Ausgleichsflächen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (7):

Die Flächen sind für den dauerhaften Erhalt als Ausgleichsflächen gedacht.

 

Beschlussvorschlag (7):

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Grundstücke FI. Nrn. 3175, 3176 und 3227/5 Gemarkung Mering liegen in einer Entfernung von nur gut 100 m zur südlich gelegenen Verbindungsstraße Mering - Königsbrunn bzw. zu dem parallel geführten Geh- und Radweg. Bei den genannten Flächen handelt es sich um relativ schmale Ackerstreifen von 10 bis 20 m Breite. Zu stark befahrenen Straßen hält der Kiebitz, je nach Frequentierung, einen Abstand von deutlich über 200 m.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (8):

Genau gesagt liegen die Flächen in einen Abstand von ca. 110 und 150m. Die Abstandsangabe suggeriert einen klaren und festen Zusammenhang zwischen Straße und Kiebitzvorkommen, wie er für die Handhabung von Entscheidungen hilfreich wäre, der sich so in der Natur aber nicht darstellt. Der Kiebitz hat eine sogenannte Effektdistanz von 200 m bzw. von 400 m bei erhöhtem Störpegel durch Rad- und Fußgängerverkehr.

Die Effektdistanz bezeichnet die Entfernung, bis zu der ein Effekt der Straße auf die Brutvogeldichte festgestellt werden kann. Sie bezeichnet nicht den Bereich, innerhalb dessen eine Vogelart nicht mehr vorkommt. Die Stärke der Effekte sind artspezifisch und verkehrsabhängig.

Je nach Verkehrsaufkommen sinkt die Habitateignung auf den ersten 100 Metern bis um 75-100%, von den 100 Metern bis zur Effektdistanz bis um 25-50%. Bei erhöhten Störungen durch Rad- und Fußgängerverkehr sinkt die Habitateignung auf den ersten 100 Metern auf 100%, von den 100 Metern bis zur Effektdistanz um 25%. D.h. die drei Flächen Fl.Nrn. 3175, 3176 und 3227/5, die in einen Abstand von ca. 110 und 150m von der St 2380 liegen, an welcher sich ein Fuß und Radweg befindet, haben bei einem Verkehr von bis einschließlich 20.000 Kfz/24h immer noch eine Eignung von 75%. Das ist zwar nicht optimal, sollte aber ausreichen, um 1 BP Kiebitz eine sichere Brut oder ihm und seinen Jungen zumindest den Zugang zu sicheren Nahrungsflächen und ggf. einer kleinen Tränke zu ermöglichen. In Kombination mit den Ausgleichsflächenauf den Fl.Nrn. 3242/2, 3242/3 und 3244/2 (TF)Ist eine ausreichende Kompensation für den Kiebitz in jedem Fall gegeben.

 

Beschlussvorschlag (8):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

Darüber hinaus nimmt er schmale Grundstücksstreifen mit einer Breite von unter 50 m i. d. R. nicht an, weil die Übersichtlichkeit des Geländes bei angrenzenden Ackerfrüchten mit höherem Bewuchs fehlt.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (9):

Die Untersuchung des NABU (2017) zu Kiebitzinseln konstatiert auch streifenförmigen Kiebitzinseln einen guten Erfolg: „Als erfolgreich hat sich die Anlage von streifenförmigen Kiebitzinseln im Braunschweiger Raum erwiesen. Vermutlich haben die im Vergleich zu Mecklenburg-Vorpommern höhere Kiebitzdichte sowie die teilweise für Kiebitze attraktive Kultur (z. B. Zuckerrübe) hierzu beigetragen.“

 

Beschlussvorschlag (9):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

Beim Abstimmungsgespräch am 04.10.2017 wurde von Seiten der Gemeindevertreter und des Planungsbüros außerdem darauf hingewiesen, dass mittelfristig eine weitere Erweiterung der Gewerbeflächen in Richtung Westen vorgesehen wäre siehe auch Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 19.10.2017). Dabei wäre eine Flächenausdehnung Richtung Westen bis ca. FI. Nr. 3176/2 Gemarkung Mering vorgesehen. Bei der Besprechung im Landratsamt bestand Einvernehmen unter allen Teilnehmern, dass die nun erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen in der Landschaft so positioniert werden sollen, dass bei der bereits ins Auge gefassten nächsten Erweiterung kein Konflikt mit den nunmehr anzulegenden CEF-Flächen entstehen sollte. Dabei ist, wie besprochen, immer auch die von baulichen Anlagen ausgehende Scheuchwirkung zu beachten. Diese beträgt zur vorgesehenen Erweiterung des Gewerbe-/ bzw. Industriegebietes mindestens 100-150 m. Im vorliegenden Fall würde die angedachte nächste GE-Erweiterung aber sehr nahe, z. T. sogar unmittelbar an die nunmehr geplanten CEF-Maßnahmen heranreichen. Dem entsprechend würden diese Flächen (abgesehen von der oben bereits erläuterten auch aktuell gegebenen unzureichenden Eignung) ihre Funktion dann endgültig' einbüßen.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (10):

Der UNB sind die Probleme bei der Suche nach Ausgleichsflächen sicherlich hinlänglich bekannt. Alternativen stehen zur Zeit nicht zur Verfügung. Sollte eine solche Erweiterung des Gewerbegebietes kommen, dann müsste die Entwertung einer oder mehrerer Ausgleichsflächen natürlich 1:1 an anderer Stelle (im Meringer Feld) ersetzt werden. Hinsichtlich der aktuellen Entscheidung sollte das keine Rolle spielen.

 

Beschlussvorschlag (10):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die vorgeschlagenen Flächen als CEF-Maßnahmen für den Kiebitz ungeeignet sind und die erforderlich kontinuierliche ökologische Funktionalität auf dieser Basis nicht erreicht werden kann.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (11):

Der Gutachter teilt hierin die Meinung der UNB nicht. Eine grundsätzliche Entwertung der Ausgleichsflächen durch die St2380 kann nicht erkannt werden, allenfalls eine Minderung der Habitateignung um 25%. Zu den anderen Ausgleichsflächen s.o.

 

Beschlussvorschlag (11):

Der Anregung wird nicht stattgegeben.

 

 

Wie am 04.10.2017 bereits besprochen, empfehlen wir daher, die im Bebauungsplanentwurf genannten Grundstücke als Tauschflächen gegen geeignete Grundstücke im Zentrum des Kiebitzbrutgebietes einzusetzen und ergänzende Flächen zu erwerben.

 

4. Zulässigkeit von Stellplätzen und baulichen Nebenanlagen

Entsprechend dem Entwurf der textlichen Festsetzungen (Ziffer 3.2) sollen Stellplätze, Garagen und bauliche Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sein.

Wir gehen davon aus, dass diese Festsetzung nur auf die durch Planzeichen festgesetzte GI-Fläche zur Anwendung kommen soll. Dem entsprechend sollte in dieser Festsetzung ergänzend geregelt werden, dass nur innerhalb der GI - Flächen Überschreitungen der Baugrenzen durch bauliche Nebenanlagen möglich sind, nicht aber im Bereich von Grünflächen und von Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.

 

Fachliche Würdigung und Abwägung (12):

Der Markt Mering weist darauf hin, dass sich die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen und bauliche Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche selbstverständlich nur auf den Bereich innerhalb der GI-Fläche bezieht. Der Markt Mering weist darauf hin, dass bereits die Definition einer Fläche mit Pflanzbindung sicherstellt, dass dort keine baulichen Maßnahmen stattfinden.

 

Beschlussvorschlag (12):

Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

s.o.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Die Beschlüsse zu den einzelnen Einwendungen der Naturschutzbehörde wurden bereits im Sachverhalt nach der fachlich/rechtlichen Würdigung aufgeführt und werden hier nochmals einzeln der Form halber genannt.

 

(1) Der Anregung wird stattgegeben.

(2) Der Anregung wird stattgegeben.

(3) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

(4) Der Anregung wird stattgegeben.

(5) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

(6) Der Anregung wird zur Kenntnis genommen.

(7) Der Anregung wird zur Kenntnis genommen.

(8) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

(9) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

(10) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

(11) Der Anregung wird nicht stattgegeben.

(12) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

zu 1.18 : 4abwesend MGRin Strecker, MGR Resch

zu 2.19 : 2abwesend MGRin Strecker, MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 3.18 : 3abwesend MGRin Strecker, MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 4.21 : 0abwesend MGRin Strecker, MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 5.18 : 3abwesend MGRin Strecker, MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 6.21 : 0abwesend MGRin Strecker, MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 7.21 : 0abwesend MGRin Strecker, MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 8.16 : 5abwesend MGRin Strecker, MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 9.18 : 4abwesend MGRin v. Thienen, MGR Resch

zu 10.19 : 5

zu 11.19 : 5

zu 12.23 : 1

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