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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauherr plant ein vorhandenes landwirtschaftliches Nebengebäude (Länge ca. 55 Meter,  Breite ca. 18 Meter, Grundfläche ca. 1056m2) auf seinem Anwesen am südlichen Ortsrand von Steindorf abzubrechen und an dieser Stelle eine neue landwirtschaftliche Mehrzweckhalle zu errichten.

 

Die Halle ist mit einer Gesamtlänge von 36 Metern und einer Breite von 21 Meter geplant (überbaute Grundfläche 756m2), wobei das Gebäude noch mit einem Dachüberstand von 5 Metern an der nördlichen Gebäudeseite und von 6 Metern an der südlichen Gebäudeseite gebaut werden soll. Das Gebäude ist mit einer Höhe von 11,11 Meter geplant und ist damit geringfügig niedriger als das Bestandsgebäude (12,20 Meter). Die Dachneigung beträgt 18°, auf dem Vordach Süd 15°.

 

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:27.11.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:27.01.2018

Nächste Gemeinderatssitzung:25.01.2018

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich sind drei Nachbargrundstücke vorhanden. Eines davon ist ebenfalls im Eigentum des Bauherrn. Der Eigentümer der beiden weiteren Flächen hat nicht schriftlich zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die geplante Halle liegt zwar direkt auf dem landwirtschaftlichen Anwesen Weiherweg 15 in Steindorf, allerdings außerhalb bzw. südlich von der letzten Wohnbebauung des Ortes. Daher beurteilt sich das Vorhaben baurechtlich nach § 35 BauGB - Außenbereich. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und daher bauplanungsrechtlich zulässig.

 

Das Vorhaben hält die nach Art. 6 BayBO vorgeschriebenen Abstandsflächen zu den nebenliegenden Gebäuden nicht ein. Der Bauherr beantragt nach Art. 63 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächen. Für diese Entscheidung ist ausschließlich das Landratsamt Aichach-Friedberg zuständig.

 

Der Abbruch des derzeitigen landwirtschaftlichen Gebäudes ist nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO verfahrensfrei und bedarf daher keines eigenen Antrages.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2017: €Einmalig 2017: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Der Abbruch des Gebäudes ist genehmigungsfrei. Das Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz. Vorhaben wird von Verwalung als privilegiertes Vorhaben behandelt.

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

8:0

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