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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 18.10.2017:

Bei den vorgelegten Änderungen liegen Bedenken von Seiten des staatlichen Abfallrechts vor. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Planungsbüro OPLA wird folgende Änderung empfohlen:

„Zulässig sind: Plätze und überdachte Plätze von Gewerbebetrieben für die Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, konkretisiert mit den Abfallschlüsselnummern nach der AbfallverzeichnisVO gemäß nachfolgender Liste:

 

Abfallschlüssel

Abfallbezeichnung

Menge max. in Tonnen (t)

02 01 03

Abfälle aus Pflanzlichem Gewebe

2000

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

1000

17 01 01

Beton

5000

17 01 02

Ziegel

3000

17 01 03

Fliesen und Keramik

500

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

500

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

500

17 02 01

Holz

500

17 02 02

Glas

50

17 02 03

Kunststoff

10

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe veruneinigt sind

50

17 03 01*

Kohlenteerhaltige Bitumengemische

500

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

500

17 04 01

Kupfer, Messing, Bronze

10

17 04 02

Aluminium

10

17 04 03

Blei

1

17 04 04

Zink

10

17 04 05

Eisen und Stahl

50

17 04 06

Zinn

10

17 04 07

Gemischte Metalle

100

17 04 11

Kabel mit Ausnahme, derjenigen, die unter 17,04,10 fallen

50

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

1000

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

1000

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

3000

17 05 06

Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05

10000

17 09 04

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 02 und 17 09 03 fallen

3000

20 02 01

Biologisch abbaubare Abfälle

500

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Aufnahme der Stoffe nach Abfallschlüssel ist aufgrund der Novellierung des Abfallrechtes erforderlich und wurde mit dem LRA SG Bodenschutz und Abfallrecht abgestimmt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt der Anregung statt zu geben.

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

 

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