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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 14.06.2017:

1.Bodenschutzrecht

Nach § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Zudem hat sich gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

Die Zwischenlagerung von Bodenmaterial erhöht das Risiko einer Qualitätsverschlechterung und ist möglichst zu vermeiden. Muss Bodenmaterial zwischengelagert werden, ist es vor Verdichtungen und Vernässungen zu schützen. An die geplante Zwischenlagerung von humosem Oberboden sind daher Anforderungen zu stellen, die sich u.a. auf den dafür vorgesehenen Platzbedarf auswirken. So muss dieser, getrennt vom Unterboden gelagert werden. Die Schütthöhe für ein Oberbodendepot soll nach DIN 19731 maximal 2 m betragen, um eine Verdichtung zu vermeiden. Dies wäre bei der Planung zu berücksichtigen. Weitergehende Anforderungen an die Zwischenlagerung werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestellt.

 

2. Immissionsschutzrecht

Da Humus, der vom Anfallort abtransportiert wird als Abfall zu betrachten ist, weisen

wir darauf hin, dass bei einer Lagerung ab 100 t eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzrecht erforderlich ist.

 

3. Abfallrecht

Die Ausgleichsfläche auf der nördlichen Teilfläche der FI.Nr. 3226/4 Gem. Mering liegt auf einer ehemaligen Deponie des Marktes Mering, die sich abfallrechtlich in der Zuständigkeit der Regierung von Schwaben befindet. Laut Auskunft der Regierung von Schwaben ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass im Bereich der geplanten Ausgleichsmaßnahmen keine weiteren Erkundungs-, Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, weshalb aus abfallrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Bauleitplanung und die Heranziehung der als externe Ausgleichsmaßnahme bestehen.

Allerdings ist auch in diesem Bereich bei allen Erdarbeiten darauf zu achten, ob evtl.

künstliche Auffüllungen (z.B. Bauschuttablagerungen, Hausmüll) angetroffen werden.

In diesem Fall sind das Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 43, und die Regierung von Schwaben zu informieren. Ggf. ausgehobene Bauschuttablagerungen, Hausmüll etc. sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Hinweis: Hinsichtlich der Ausgleichsfläche (Ökokonto) bittet die Regierung von

Schwaben um Beteiligung am Verfahren!

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Um den Belangen des Bodenschutz- und Abfallrechtes Rechnung zu tragen, wurden in mehreren Abstimmungen mit Herrn RA Thoma und dem Sachgebiet des LRA eine Satzungslösung entworfen, und hierfür eine erneute Auslegung gem. 4a 3 BauGB durchgeführt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Anregungen statt zu geben.

 

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Abstimmungsergebnis:   22 : 0

 

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