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Sachverhalt:

Die am 12. November 1997 erlassene Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter endete mit Ablauf ihrer

zwanzigjährigen Gültigkeit am 11.11.2017.

 

Aus diesem Grund wird von Seiten der Verwaltung beantragt, eine nahezu

inhaltsgleiche Verordnung, angepasst an die aktuellen Gesetzesformulierungen, mit einer zwanzigjährigen Gültigkeit zu erlassen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die zu ändernden Punkte sind

 

a)1. Seite 1. Absatz unter dem Datum des Inkrafttretens:

 

Alte Formulierung:

„Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek. vom 05. Oktober 1981 BayRS 91-1-1) erlässt der Markt Mering folgende Verordnung“

 

Neue Formulierung:

„Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek. vom 05. Oktober 1981

(BayRS 91-1-1) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBL. S. 458) erlässt der Markt Mering folgende Verordnung“

 

b)§ 13:

 

Alte Formulierung:

„Gemäß Art 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig…“

 

Neue Formulierung:

„Gemäß Art 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig…“

 

Gehört wurden auch der Marktbaumeister und der Leiter des Bauhofes.

 

Als sinnvoll erachtet wird eine Ergänzung zu § 13.

 

Dieser sollte um folgenden Satz ergänzt werden:

 

„Ist eine Ersatzvornahme durch die Gemeinde erforderlich, sind die entstandenen Kosten vom Handlungspflichtigen zu tragen.“

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschluss

Beschluss:

Die aufgezählten Änderungen bzw. Ergänzungen werden eingearbeitet.

 

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

 

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 12. November 1997 außer Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

      abwesend: MGR Brinkmann

 

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