Sachverhalt:
und Rechtlich/fachliche Würdigung:
Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 5 KommHV-Kameralistik ist der Jahresrechnung ein Rechenschaftsbericht beizufügen. Im Gegensatz zum Vorbericht des Haushaltsplans, der im wesentlichen eine zusammengefaßte Vorschau der Planung für das kommende Haushaltsjahr enthält, hat der Rechenschaftsbericht den tatsächlichen Ablauf der Haushaltswirtschaft im vergangenen Jahr zum Inhalt.
Die nach Art. 102 GO erstellte Jahresrechnung ist nach Kenntnisnahme durch den Marktgemeinderat der örtlichen Rechnungsprüfung vorzulegen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten wird die Jahresrechnung vom Gemeinderat festgestellt; er beschließt über die Entlastung.
Die Haushaltsstellen und Deckungsringe in beiliegendem Vermerk sind im Haushaltsjahr 2016 überzogen; entsprechende Deckungsvorschläge sind dargestellt.
Nach Art. 66 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 87 Nr. 4 bzw. Nr. 30 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) sind über- und außerplanmäßige Ausgaben zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Für die Entscheidung ist nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Mering der erste Bürgermeister bis zu einem Betrag von 10.000 €,
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Spiegelstrich 1 und 2 Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Mering der Hauptausschuß bis zu einem Betrag von 100.000 € zuständig,
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO i. v. m. § 1 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Mering der Marktgemeinderat für Beträge größer als 100.000 € zuständig.