Sachverhalt:
Mehr als 20 Bewohner und Betroffene der Meringer Straße beantragen eine
Verkehrsberuhigung oder Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Meringer Straße.
Sie begründen dies mit dem zunehmendem Verkehr und der Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeiten, auch verursacht durch Zulieferer-Lkw der Biogasanlage und der Schweinemast in Brunnen. Dies würde die Sicherheit erheblich gefährden und der Lärm würde unerträglich.
Die Art der Umsetzung legen die Antragsteller in die Hände des Gemeinderates, der entscheiden müsse, welche Maßnahme er für durchführbar erachtet.
Wenn eine solche Maßnahme überhaupt als erforderlich
erachtet werden sollte, sollte eine Verkehrsberuhigung durch eine Fahrbahneinengung mittels
einer sog. Pflanzinsel im Bereich der Meringer Straße Höhe FlNr. 97/17 realisiert werden (Westseite der
Meringer Straße, Ortsende, kurz vor Einmündung in die Birkenstraße)
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Die rechtlichen Vorgaben nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für die Umsetzung einer
Geschwindigkeitsreduzierung liegen nicht vor, da dieser Paragraph eine Gefahrenlage
erfordert, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich
übersteigt.
Andere Gemeinden im Landkreis Aichach-Friedberg, die mit diesem Wissen
Geschwindigkeitsreduzierungen beschlossen, wurden vom zuständigen Landratsamt zur Rücknahme des Beschlusses aufgefordert bzw. das Landratsamt hob den Beschluß selbst auf.
Auch die neueste Fassung der Straßenverkehrsordnung gibt mangels angrenzender Kindergärten, Schulen o.ä. Einrichtungen keine Möglichkeit an die Hand, von dieser Regelung abzuweichen.
Als Folge dessen bietet sich eine bauliche Veränderung als unproblematische und
möglicherweise geeignete Maßnahme an. Diese könnte in Form einer Fahrbahneinengung mittels einer sog. Pflanzinsel umgesetzt werden. Dem Gemeinderat wurde hierzu ein
aktueller Produktkatalog zur Verfügung gestellt, der eine breite Palette baulicher
Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung abbildet.
Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 Straßenverkehrsordnung zu beteiligende
Polizeiinspektion Friedberg hat dazu am 25.08.17 Stellung genommen und lehnt die
geplante Maßnahme grundlegend ab.
Eine Unfallauswertung hat ergeben, dass im Zeitraum 03.08.2011 bis 03.08.2017 exakt
1 Verkehrsunfall protokolliert wurde. Dieser geschah außerhalb geschlossener Ortschaft, wobei ein Rollerfahrer leicht verletzt wurde.
Die Polizei machte sehr deutlich, dass keinerlei Grund für eine solche Maßnahme gegeben sei, die nur ein künstlich geschaffenes Hindernis wäre, welches die Flüssigkeit und
Leichtigkeit des Verkehrs unerlaubterweise behindert. Auch die Geschwindigkeitsmessung hätte nicht im Ansatz ergeben, dass regelmäßig um 20-30 Prozent zu schnell gefahren
würde.
Unabhängig von der strikten Ablehnung würde die Polizei in Bezug auf die Örtlichkeit auch nicht die vorgeschlagene Stelle am unbebauten Bereich, sondern vielmehr auf Höhe HsNr. 37 (zugehörig Birkenstraße) als sinnvoll erachten, da man ja die Fahrzeuge am Beginn der Ortschaft herunterbremsen möchte und nicht deutlich später.
Als sinnvoll, so überhaupt erforderlich, sieht die Polizei eine bauliche Verschwenkung an.
Bei dieser wird man nach Ansicht der Straßenverkehrsbehörde aber um eine professionelle Einschätzung, ob es in diesem Bereich überhaupt möglich ist und um eine Planung durch ein
Fachbüro, in zugleich enger Einbeziehung aller betroffen Fachstellen, nicht umhinkönnen.
Von einer erhofften Verkehrsberuhigung durch die beantragte Maßnahme geht auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht aus.
Begründung: Der Fahrzeugverkehr fließt morgens überwiegend in die eine Richtung und abends überwiegend in die andere Richtung. Zwischenzeitlich herrscht verhältnismäßig
wenig Verkehr. Durch diese Art der Fahrzeugströme gibt es aber kaum Begegnungsverkehr.
Wenn einem kein Fahrzeug entgegenkommt, sieht man als Fahrzeugführer aber keinerlei Notwendigkeit, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Man wird mit einem leichten Schwung um die Einengung herumfahren. Der erhoffte Effekt dürfte in diesem Fall nicht eintreten.
Unabhängig davon empfiehlt die Verwaltung für den Fall, dass eine solche Einengung als sinnvoll erachtet werden sollte, ausdrücklich eine Vermessung durch einen Fachplaner durchführen zu lassen und die Maßnahme aufgrund einer durch die Verwaltung nicht zu
leistenden Kostenschätzung und des damit verbundenen Kostenrisikos detailliert aufplanen zu lassen.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Einmalig 2017: Nur durch ein Fachbüro
seriös zu ermitteln. Einmalig 2017: € | |
Jährlich: Entsprechende Unterhaltskosten | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: