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Sachverhalt:

Im Gemeindegebiet wachsen an zahlreichen Stellen Hecken, Sträucher und Bäume über die Grundstücksgrenze hinaus mehr oder weniger weit in den öffentlichen Verkehrsraum. Nach den Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes ist dies nicht zulässig. Sobald der Verwaltung entsprechende Fälle bekannt werden bzw. Beschwerden eingehen, erhalten die betreffenden Grundstückseigentümer ein Schreiben mit der Bitte, einen entsprechenden Rückschnitt vorzunehmen (ca. 150 Fälle in den vergangenen 4 Wochen). Im Bedarfsfall erfolgt ein Erinnerungsschreiben. Zeigen beide formlose Schreiben keine Wirkung, wird dem betreffenden Grundstückseigentümer nochmals mit Fristsetzung Gelegenheit zum Rückschnitt gegeben und gleichzeitig ein formelles Verwaltungsverfahren angekündigt. Von Seiten der Verwaltung bzw. des Bauhofes wird dies bislang nur bei Sträuchern bzw. Ästen von Bäumen so gehandhabt.

 

Als Problem erweist sich nunmehr eine immer größer werdende Anzahl von Thujahecken, bei denen ein Rückschnitt ohne erhebliche optische Beeinträchtigung nicht mehr möglich ist. An einigen Stellen erscheint der Zustand mittlerweile nicht mehr tragbar. Auf Grund der Tatsache, dass es sich um eine Vielzahl von Fällen im gesamten Gemeindegebiet handelt und die Auswirkungen im Einzelfall durchaus massiv ausfallen können, wird die Entscheidung über das weitere Vorgehen dem Gremium zur Beratung vorgelegt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nach Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art schon gar nicht vorgenommen werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch nur beeinträchtigen können. Maßstab ist hierbei ein Lichtraumprofil von 2,50 m über Geh- und Radwegen sowie 4,50 m über dem Straßenraum. Letztlich müssen die vorhandenen Geh- und Fahrbahnen den Verkehrsteilnehmern im Sinne der Verkehrssicherheit ohne Einschränkung zur Verfügung stehen. Zu denken ist hier vor allem an Kinder oder Bürgerinnen und Bürger mit Rollatoren und Rollstühlen. Ihnen muss die uneingeschränkte Nutzung der Gehwege in voller Breite ohne Ausweichen auf die Straße möglich sein.

 

Zurück zu den Thujahecken u.Ä. Im Gegensatz zu Sträuchern und Bäumen können diese nicht in erheblichem Umfang zurückgeschnitten werden, ohne dass eine massive optische Beeinträchtigung entsteht, d.h. die Hecke ist nicht mehr grün, sondern braun. Im Zweifelsfall wäre dann sogar eine Neuanlage erforderlich. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass der betreffende Grundstückseigentümer nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz zum Rückschnitt bzw. notfalls zur Entfernung verpflichtet ist. Der Verwaltung ist bewusst, dass hiervon auch durchaus gepflegte Thujahecken betroffen sind. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass diese Hecken mit einem bestimmten Alter zu mächtig werden und daher in den Verkehrsraum ragen, wenn nicht ein „lebenslanger“ penibler Rückschnitt in kurzem Turnus bis an bzw. knapp hinter die Grundstücksgrenze erfolgt.

 

Nach dem Motto „aufgeschoben ist nicht aufgehoben“ wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen darüber nachzudenken, auch bei Thujahecken u.Ä. einen entsprechenden Rückschnitt zu veranlassen. Soweit nicht gehandelt wird, wird die Anzahl der betreffenden Grundstückseigentümer immer weiter wachsen mit der Folge zunehmender Verkehrsbeeinträchtigungen, vor allem für Fußgänger.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt auf Grund Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dem Vorschlag der Verwaltung zu, künftig den Rückschnitt bei allen Arten von Anpflanzungen im oben genannten Rahmen zu veranlassen.

 

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Abstimmungsergebnis:   17 : 0

                                            abwesend MGR Eser

 

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