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Sachverhalt:

Die Bauwerber beabsichtigen auf der Fl.Nr. 90/7, Lechfeldstraße 11, Gemarkung Unterbergen, den Abbruch des best. WH und Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport. Das BV entspricht bei der Einhaltung der Baugrenzen und der Positionierung des Carport nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Lechfeldstraße“ Gemarkung Unterbergen in der aktuellen Fassung und kann deshalb nicht im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens (GFStV) behandelt werden. Eingang der Bauunterlagen am 18.07.2016

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das BV liegt im Bereich des rechtskräftigen BBau-Planes Nr. 5 „An der Lechfeldstraße“ in der Gemarkung Unterbergen, §30 BauGB. Bei dem geplanten Carport werden die Festsetzungen des § 7 der Satzung des BBau-Planes nicht eingehalten, ebenso wird die Baugrenze mit dem Gebäude um ca. ½ m überschritten. Der Gemeinderat kann im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz von den Abweichungen, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, eine Befreiung erteilen. Die Erteilung einer Befreiung wurde aufgrund der Voranfrage der Bauwerber vom GR in der Sitzung am 02.05.2016 in Aussicht gestellt. Das Carport wird in gleicher Flucht wie die Altbestandsgarage errichtet, weist somit keinen Stauraum vor. Eine Genehmigung zur Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch das LRA AIC-FDB. Ein Abweichungsantrag ist dem Bauantrag beigefügt.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der GR Schmiechen erteilt für das geplante Bauvorhaben auf der Fl.Nr. 90/7 Lechfeldstraße 11, Gemarkung Unterbergen, sein Einvernehmen nach § 36 BauGB. Gemäß § 31 Abs. 2 BauBG wird eine Befreiung bzgl. der Einhaltung der Baugrenze (Baufenster) erteilt. Ebenso wird für den Carport eine Befreiung von § 7 der Satzung des BBau-Planes Nr. 5 „An der Lechfeldstraße“ Gemarkung Unterbergen erteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

9:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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