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Sachverhalt:

 

Anregung vom 04.11.2015:

„Nach unserem bisherigen Kenntnisstand über Bodendenkmäler im Planungsgebiet besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein grundsätzlicher Einwand. Alle an der Bauausführung Beteiligten sollten jedoch in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass bei Erdarbeiten unerwartet zu Tage tretende Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Knochen sowie Scherben aus Keramik und Glas) der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) oder an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Besonders wichtig ist, dass dann der Fundplatz unverändert zu belassen ist. Daher bitte ich um vollständige Aufnahme folgenden Textes als Hinweis in die Satzung der Planung:

 

Art. 8 Abs. 1 DSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 DSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD), Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten, Tel. 08271/8157-0; Fax 08271/8157-50; EMail: DST_Thierhaupten@blfd.bayern.de oder die zuständige Untere Denkmalschutz-behörde.“

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die aufgeführten Textpassagen werden unter Pkt. E "Hinweise und nachrichtliche Übernahmen" in die Satzung aufgenommen.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Anregung zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ausführung zu beachten. Die aufgeführten Textpassagen werden unter Pkt. E „Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ in die Satzung aufgenommen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:   24 : 0

 

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