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Sachverhalt:

 

Anregung vom 30.11.2015:

„Die vorliegende Ortsrandsatzung betrifft einen Bereich in Meringerzell südlich der Dorfstraße, der direkten Verbindungsstraße nach Mering, auf einer Teilfläche der Flur-Nr. 3780. Nach Kenntnis des Uz und nach Rücksprache mit dem SG 41, Hr. Raab, ist Meringerzell in seiner Gesamtheit als Dorfgebiet einzustufen. Relevante gewerbliche Nutzungen (gewerbliche Emissionsquellen) sind dem Uz im Umfeld nicht bekannt, auch die Dorfstraße ist bezüglich dem Verkehrslärm nicht als immissionsschutzfachlich erheblich einzustufen (Verkehrslärm). Relevant sind im Umfeld der Ortsrandsatzung daher vor allem die landwirtschaftlichen Hofstellen mit Tierhaltung.

Im Rahmen eines Erweiterungsantrages der Tierhaltung Summer (Flur-Nr.3570, 3572 und 3574) wurde 2014 eine Geruchsimmissionsprognose für diese Tierhaltung, sowie die Tierhaltungen Dräxler (Rinderhaltung, Flur-Nr. 3576), Schöpf (Rinderhaltung, Flur-Nr. 3586) und Schamberger (Schweinehaltung, Flur 3593) erstellt. Auch mit der Erweiterung Summer liegen hier die zu erwartenden Geruchsstundenhäufigkeiten durch diese Betriebe bei der geplanten Ortsrandsatzung bei maximal 8% und damit deutlich unterhalb der zulässigen Immissionswerte der GIRL von 15% in Dorfgebieten für landwirtschaftliche Immissionen.

Was jedoch noch zu klären wäre, ist inwieweit im unmittelbaren Umfeld der Ortsrandsatzung auf den Flur-Nrn. 3565, 3577 + 3577/1, 3566/5, 3566/4 + 3566/3, 3567 noch weitere aktive Tierhaltungen vorhanden sind bzw. hier nicht aus vorhandenen Baugenehmigungen Bestandsschutz abzuleiten wäre. Dem Uz ist z.B. eine Genehmigung eines Mastschweinestalles auf der Flur-Nr. 3565 von 2001 (Mayr, BPINr. A0100142) bekannt.

Bei der Geruchsimmissionsprognose sind normalerweise auch Betriebe zu berücksichtigen, die noch eine Genehmigung haben, auch wenn sie keine Tierhaltung mehr betreiben. Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet 41 - Bauordnung - im Landratsamt kann man wohl bei über 3 bzw. auf jeden Fall 5 Jahren Stilllegung davon ausgehen, dass diese Hofstellen nicht mehr in Betrieb genommen werden. Auch bei einer Umnutzung (z.B. Lagernutzung) erlischt die bestehende Genehmigung der Stallanlagen.

 

Bezüglich der umliegenden Grundstücke (Flur-Nrn. siehe Oben) ist noch zu prüfen, ob hier noch aktive Tierhaltungen vorhanden sind oder ob es sich um aufgelassene Tierhaltungen handelt bzw. ist noch zu klären ob sie durch Umnutzung bereits faktisch nicht mehr existieren. Bei aufgelassenen Betrieben sollte zu mindestens durch eine entsprechende Abfrage/Nachfrage, am besten mit entsprechend schriftlicher Erklärung, sichergestellt werden, dass diese Tierhaltungen mindestens 5 Jahre nicht mehr betrieben werden. Dies dient aus Sicht des Uz auch der Beweissicherung durch die Feststellung der Ist-Situation.

Nur wenn alle Betriebe nicht mehr vorhanden sind/genutzte werden (aufgelassen seit mehr als 5 Jahren oder um genutzt) bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen die ORS. Sind hier noch Tierhaltungen vorhanden bzw. müssen sie noch berücksichtigt werden, so muss eine Geruchsimmissionsprognose erstellt werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gemäß dem Status Quo ergeben sich für den Menschen keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Immissionen. Im direkten Umfeld des Vorhabengebietes werden derzeit weder Schweine, Bullen noch Kühe gehalten. Es liegt zwar für das Anwesen Flur-Nr. 3565 ein Baugenehmigungsbescheid (2001) für einen Schweinestall mit 240 Mastschweinen vor, nach Angaben des Eigentümers wurde die landwirtschaftliche Tierhaltung jedoch bereits aufgegeben und wird nicht wieder aufgenommen.

Auf den Flur-Nrn. 3566/5 und 3568 findet private Pferdehaltung in einem Umfang von 5 bis maximal 10 Pferden statt. Die Pferdeunterstände befinden sich in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb auf der Flur-Nr. 3566/5, in dem mittlerweile keine Nutztiere mehr gehalten werden. Dieses Gebäude wurde im Jahr 1987 als Bullenstall genehmigt. Von dem Gebäude bis zum nächsten bestehenden Wohngebäude (Dorfstraße, Hs-Nr.1) besteht ein Abstand von ca. 9 m. Von dem gleichen Gebäude bis zur überbaubaren Grundstücksgrenze der Einbeziehungssatzung „Meringerzell“ besteht ein Abstand von ca. 22 m. Das bedeutet, dass das Immissionsverhalten des Pferdestalls von dem bestehenden Wohngebäude (Dorfstraße, Hs-Nr.1) als Immissionsort definiert wird und nicht von der überbaubaren Grundstücksfläche der Einbeziehungssatzung. Die Pferdehaltung in dieser Größenordnung ist in dem gesamten Umfeld zu finden und ist als dorfgebietstypisch zu bewerten. Gewisse Geruchs- und Lärmbelastungen durch Nutztiere entsprechen den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem Wohnen im ländlichen Raum vereinbar.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Von der Notwendigkeit der Erstellung einer Geruchsimmissionsprognose wird abgesehen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:  24 : 0

 

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